Der Begriff des
ärztlichen oder auch medizinischen Standards ist in Medizin- und
Gesundheitsrecht ebenso allgegenwärtig wie inhaltlich unbestimmt.[1]
Diese, mit dem medizinischen Standard einhergehenden Unklarheiten sind
zweifelsohne Folge seiner nahezu inflationären Verbreitung. Nicht nur bei der
vom Arzt geschuldeten Leistung[2],
sondern auch bei der Erstattungsfähigkeit der Behandlung[3], bei der
Haftung[4],
bei der Auswahl einer Therapie[5],
sowie der Entscheidung, eine Behandlung nicht[6], oder an
einem anderen Ort unter anderen Bedingungen vornehmen zu müssen, wird der
Begriff des medizinischen Standards gebraucht.
Dabei findet er
sich nicht nur allgemein in den Ausführungen der jeweiligen Autoren wieder,
sondern taucht auch regelmäßig in griffigen Faustformeln auf. So soll sich
beispielsweise der Arzt im Rahmen des Behandlungsvertrages dem Patienten
gegenüber nicht verpflichten ihn zu heilen, sondern lediglich seine Leistung
dem medizinischen Standard entsprechend zu erbringen.[7]
Demzufolge soll immer dann, wenn die Behandlung des Arztes nicht dem
medizinischen Standard entspricht, ein Behandlungsfehler vorliegen.[8]
Somit sei sowohl der behandelnde Arzt bei der Wahl der Therapie[9],
wie auch das Krankenhaus bei der Ausstattung mit medizinischen Apparaturen[10]
und dem Erstellen des Budgets an den Standard gebunden.
Angesichts des
Gleichsetzens von Standardbegriffen unterschiedlicher Funktionalität muss mit
Recht die Frage nach der Identität der Begriffe aufgeworfen werden.
Insbesondere die Frage, inwieweit sozialrechtliche Entscheidungen Einfluss auf
die Bestimmung des (medizinischen) Standards haben können und dürfen, hat in
jüngster Zeit durch die Reformierung des Gesundheitssystems an Bedeutung gewonnen.
B. Praktische Relevanz des Standards
Praktische
zivilrechtliche Bedeutung kommt dem Begriff des medizinischen Standards beim
Arzthaftungsprozess zu. Das Gericht muss ermitteln, ob der Arzt bei der Behandlung
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat.[11] Dabei
ist zu beachten, dass der Sorgfaltsmaßstab im medizinischen Aufgabenbereich
nicht durch das Gericht bestimmt wird. Die Justiz soll keine Verhaltensregeln
für Ärzte definieren, sondern diese sollen sich lediglich an die in ihrem Fach
geltenden Regeln halten. Das Gericht ist daher angehalten mittels eines
Sachverständigen zu ermitteln, wie sich ein gewissenhafter Arzt in der
gegebenen Lage verhalten hätte.[12]
Es muss das Vorliegen eines Behandlungsfehlers also durch einen Vergleich der
vorgenommenen mit der angezeigten Behandlung ermittelt werden.[13]
In der Vergangenheit erfolgte die Bewertung durch den Sachverständigen unter
der Prämisse, dass die Behandlung dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprochen
haben muss. Innerhalb der letzten Jahrzehnte hat sich hingegen die Auffassung
durchgesetzt, dass der für die Bewertung maßgebliche Sorgfaltsmaßstab dem
medizinischen Standard zu entnehmen sei.[14] Der
Begriff des „Standards“ sei dem des „Standes“ vorzuziehen, weil dieser eher dem
entspricht, was der Gesetzgeber durch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
bezeichnet. Während der „Stand“ als Erreichtes für eine statische Grenze steht,
kann der Standard als dynamische Komponente den jeweiligen Umständen und
Gefahren angepasst werden.[15]
Bei der
Konstruktion des medizinischen Standards handelt es sich somit um einen
Vermittlungsbegriff zwischen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach § 276
BGB und dem konkret Geschehenen[16],
der, sofern er aufgrund der Vorgaben von Fachgesellschaften ermittelt wird,
auch zu einer Objektivierung der im Verkehrs erforderlichen Sorgfalt führt.
Wenn der Sachverständige die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht selbst
ermittelt, sondern sein Gutachten auf der Grundlage des Standards erstellt,
kann er ein ärztlich-institutionelles und nicht nur ein individuelles Urteil
abgeben. Ein definierter Standard erleichtert ebenfalls die Beweisführung des
Klägers und die Plausibilitätskontrolle durch das Gericht.[17] Die
Bezugnahme auf den medizinischen Standard ist aus diesen Gründen wünschenswert
aber nicht zwingend. Wenn im konkreten Fall kein Standard ermittelt werden
kann, hat der Sachverständige „die Frage
nach dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers und der Verletzung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt anhand der konkreten Behandlungssituation nach den gegebenen
Möglichkeiten eines Eingriffs unter möglichster Schonung der körperlichen
Integrität des Patienten zu entscheiden“.[18] Durch
diesen Vorgang wird dann allerdings zugleich der aktuelle Standard für
ebensolche Situationen zu diesem Zeitpunkt definiert.
I. Therapiewahl
Um einer Haftung
für infolge seiner Behandlung eingetretene Schäden zu entgehen, ist der Arzt
somit angehalten auf sämtlichen Ebenen seines Betätigungsfeldes der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt gerecht zu werden. Diese wird bei medizinischen
Aufgabenbereichen dem medizinischen Standard entnommen, sodass dieser für
Anamnese, Diagnose, Indikation und Therapie maßgeblich ist.[19] Es ist
jedoch mitnichten der Fall, dass sich im Spektrum der möglichen Behandlungsmethoden
lediglich der Schulmedizin entsprechende Therapien befinden.
1. Einordnung medizinischer Behandlungsmethoden
Bei der
Therapiewahl stehen theoretisch alle wissenschaftlichen Ideen der Medizin zur
Verfügung. So vielseitig, wie die ärztlichen Behandlungsansätze und die
medizinische Forschung sind, so variabel können aber auch die Forderungen an
die ärztliche Sorgfalt ausfallen. Hierbei lassen sich ärztliche Eingriffe
jedoch in einem groben Raster von fünf Kategorien einordnen. Die Kriterien für
die Zulässigkeit der Wahl einer bestimmten Therapie variieren je nach
Einordnung des Heilverfahrens. Für die Anwendung einiger Verfahren können
weiterhin gesetzliche Sonderbestimmungen gelten.
Zu erkennen ist
anhand dieser Kategorisierung auch die natürliche Entwicklung von Methoden bis
zur Bestimmung als medizinischen Standard.
a. Standardbehandlung
Ausgangspunkt
der Kategorisierungsübersicht soll die medizinische Standardbehandlung,
beziehungsweise die Schulmedizin sein. Dabei ist der Standardbegriff hier in
erster Linie nicht im juristischen Sinne mit der erforderlichen Sorgfalt
gleichzusetzen, sondern zunächst nur technisch als das Normale, die Regel oder
Grundform der Behandlung zu sehen. „Standard
in der Medizin repräsentiert den jeweiligen Stand naturwissenschaftlicher
Erkenntnis und ärztlicher Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen
Behandlungszieles erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat.“[20]
Unter diesen Begriff lassen sich also solche Behandlungen fassen, die sich über
einen längeren Zeitraum weitgehend in der medizinischen Praxis etabliert haben.
Gerade die Erfahrungen und die Möglichkeit empirischer Studien bezüglich den
Vor- und Nachteilen einer Therapie und ein stetiger Vergleich mit etwaigen
Alternativen machen den Charakter des Standards aus. Die Schulmedizin
unterzieht sich also einem stetigen Prozess natürlicher Auslese. So kann man
allgemein auch davon ausgehen, dass die meisten Risiken der Schulmedizin
hinlänglich bekannt und in den Grenzen der natürlichen Eigentümlichkeit
vorhersehbar sind.
Wann eine
altbekannte Methode als veraltet und nicht mehr als Standard gilt und wie lange
es dauert, bis sich eine neue Methode als Standard durchgesetzt hat, ist nicht
exakt zu bestimmen. „Der Zeitpunkt, von
dem ab eine bestimmte Behandlungsmethode veraltet und überholt ist, so dass
ihre Anwendung nicht mehr dem einzuhaltenden Qualitätsstandard genügt und damit
zu einem Behandlungsfehler wird, ist jedenfalls dann gekommen, wenn neue
Methoden risikoärmer sind und/oder bessere Heilungschancen versprechen, in der
medizinischen Wissenschaft im Wesentlichen unumstritten sind und deshalb nur
ihre Anwendung von einem sorgfältigen und auf Weiterbildung bedachten Arzt
verantwortet werden kann.“[21]
b. Alternativmedizin
Unter den
Begriffen der Alternativmedizin oder der Außenseitermethoden versteht man
Heilbehandlungen, deren Funktionsweise durch unüberprüfbare Grundannahmen
erklärt ist. Das alternativmedizinische Spektrum reicht dabei von traditionellen
Verfahren aus dem Bereich der Volksmedizin bis zu esoterischen
Therapieansätzen.[22]
Die Alternativmedizin bietet dem Patienten einen Ausweg von der hoch technisierten
Schulmedizin. Die Wirksamkeit gilt dabei zwar nicht als gesichert, muss jedoch
für möglich gehalten werden. Beispielsweise werden die Homöopathie und die
Akupunktur zur Alternativmedizin gezählt. Einerseits kann die Alternative so
als Konkurrenz der gewöhnlichen Medizin gesehen werden. Zum anderen wird unter
wissenschaftlichen Gesichtspunkten in ein Neuland vorgedrungen. Vertreter von
Außenseitermethoden begeben sich in ein Gebiet, dass der Naturwissenschaft
bislang fremd ist. Dies darf jedoch nicht undifferenziert gleich Quacksalberei
bedeuten. Auch wenn die Erkenntnis dem Beweis voraus ist, so kann sie doch im
Verlauf der Forschung zur anerkannten Schulmedizin erwachsen.
c. Neue Behandlungsmethoden
In die Kategorie
der neuen Behandlungsmethoden fallen die ärztlichen Eingriffe, die auf dem Weg
sind, den alten Standard abzulösen. Dabei ist vorausgesetzt, dass die neue Methode
das Stadium des Versuchs oder Experiments überwunden hat. Sie muss neben der
herkömmlichen Standardmethode weitgehend anerkannt sein und ihr gegenüber
Vorteile bieten. Es darf jedoch nicht gefordert werden, dass die Risikoklärung
abschließend über einen langen Zeitraum erfolgt ist. Die Abgrenzung zur
Standardmethode liegt somit hauptsächlich in der zeitlichen Bewährung und der
Erfahrung der Übung. Der Übergang zur gleichwertigen, schulmedizinischen
Behandlungsalternative und insofern zum neuen Standard ist dabei fließend und
muss sich in der Praxis zeigen. Als Anhaltspunkt dafür können die Verbreitung
und die zahlenmäßige Häufung der Anwendung im Vergleich zur herkömmlichen
Methode dienen.
Ebenso unpräzise
lässt sich die Abgrenzung der neuen Behandlungsmethoden zu den so genannten
Neulandmethoden und insbesondere zu den Heilversuchen definieren. Dies geht
soweit, dass es zu einer weitgehenden Vermischung der Begrifflichkeiten kommt.
Auf diese Differenzierung gänzlich zu verzichten wäre jedoch verfehlt. Bei weit
verbreiteten Modernisierungen der bewährten Schulmedizin noch von Versuchsbehandlungen
zu sprechen, würde der Glaubwürdigkeit der alltäglichen Berufspraxis von Ärzten
und dem Vertrauen in technische Verbesserungen im Weg stehen. Andererseits gilt
es, übermütigen Aktionismus zu bremsen und den Patienten zu schützen. So sind
auch an neue Behandlungsmethoden, die im Begriff sind, die herkömmliche
Schulmedizin abzulösen, besondere Anforderungen zu stellen, ohne die Hürden zu
hoch zu setzen. Solange dieser Grundsatz nicht in Vergessenheit gerät, ist eine
Vermengung der sowieso weichen Kategorien im Anforderungsgefälle unbedenklich.
d. Experimentelle Neulandmethoden
Das Gebiet der
experimentellen Medizin setzt sich aus dem Heilversuch und dem klinischen
Experiment zusammen. Der experimentelle Eingriff unterscheidet sich vom
gewöhnlichen nicht durch die Ungewissheit des Ausgangs. Aufgrund der
individuellen Konstitution jedes einzelnen Patienten kann von keinem Arzt
gefordert werden, die Natur gänzlich zu beherrschen. So ist auch kein sicherer
Erfolg bei der Behandlung geschuldet. In diesem Sinne ist jede Standardtherapie
ein Versuch mit der Hoffnung auf Heilung. „Das
Experiment überschreitet den Standard. Wer experimentiert, begibt sich auf
empirisch-wissenschaftliches Neuland. Die Grenze ist also nicht zwischen
sicheren und unsicheren diagnostischen oder therapeutischen Methoden zu ziehen,
sondern zwischen anerkannten einerseits und noch in der Entwicklung oder
Erprobung befindlichen andererseits.“[23] „Das Gegensatzpaar heißt nicht Versuch und
Erfolg, sondern Versuchsbehandlung und Standardbehandlung.“[24]
Zu den
neuartigen Heilbehandlungen, beziehungsweise den Heilversuchen zählen solche „Eingriffe und Behandlungsweisen am Menschen
[…], die der Heilbehandlung dienen, also in einem bestimmten einzelnen
Behandlungsfall zur Erkennung, Heilung oder Verhütung einer Krankheit oder
eines Leidens oder zur Beseitigung eines körperlichen Mangels vorgenommen
werden, obwohl ihre Auswirkungen und Folgen auf Grund der bisherigen
Erfahrungen noch nicht ausreichend zu übersehen sind.“[25] Im
Vordergrund hat also die therapeutische Absicht in einem konkreten
Krankheitsfall zu stehen.[26]
Im Gegensatz zum
Heilversuch steht beim klinischen Humanexperiment das wissenschaftliche oder
allgemein medizinische Interesse im Vordergrund. Eine Maßnahme wird also primär
„zu Forschungszwecken vorgenommen […],
ohne der Heilbehandlung im einzelnen Falle zu dienen, und [ohne dass] deren
Auswirkungen und Folgen auf Grund der bisherigen Erfahrungen [bereits]
ausreichend zu übersehen sind.“[27]
Bild 1: Behandlungsalternativen

2. Therapiefreiheit
Die abstrakten
Formeln der Begrifflichkeit bei der kategorischen Einordnung von
Behandlungsmethoden legen die Vermutung nahe, dass ein Arzt lediglich dem
Standard entsprechende Methoden anwenden darf. Tatsächlich ist es dem Arzt im
Einzelfall nicht nur möglich alternative oder neue Behandlungsmethoden zu
verordnen, ihn kann sogar die Pflicht treffen vom Standard abzuweichen. Dies
ist dann der Fall, wenn der Arzt nach gewissenhaftem Bedenken zu dem Schluss
kommt, dass die nicht standardgemäße Methode geeigneter als die dem Standard
entsprechende ist[28]
und sich der Vorteil auch sachlich, z.B. in einer besseren Heilungsprognose,
rechtfertigen lässt.[29]
Nunmehr ergibt sich das Problem, inwiefern man die Haftung des Arztes
vermeidet, der eine richtige, aber nicht dem Standard entsprechende Behandlungsmethode
anwendet. Zum einen könnte die Behandlung trotz Abweichung keinen
Behandlungsfehler darstellen, zum anderen könnte die Anwendung dieser einen
Methode im konkreten Fall ausnahmsweise standardgemäß gewesen sein.
Diese
Problemstellung offenbart neben den Unzulänglichkeiten des Standardbegriffs
auch dessen eigentliche Funktion bei der Wahl der Therapie. Grundsätzlich ist
der Arzt verpflichtet, anhand der jeweiligen Erfolgsaussichten und Gefahren die
für den Patienten optimale Therapie zu ermittelt.[30] Bei
sachgerechter Anwendung der Formel wird somit nicht grundsätzlich die Anwendung
einer bestimmten Therapie gefordert. Lediglich das Wissen um die abstrakte
Wirksamkeit einer Methode muss berücksichtigt werden. Dieses führt bei der Wahl
der Therapie zu einem Vertrauensvorschuss von dem Standard entsprechenden
Therapien gegenüber anderen Methoden.[31] Dies
bedeutet praktisch, wenn sowohl eine anerkannte als auch eine unkonventionelle
Methode zur Wahl stehen, dass erstere bei der Abwägung in den Genuss eines
Vertrauensvorschusses kommt. Letztere darf somit lediglich dann zur Anwendung
kommen, wenn sie ersterer, beispielsweise aufgrund einer günstigeren
Heilungsprognose, überlegen ist. Dabei wächst der Vertrauensvorschuss mit der Akzeptanz
der Methode, sodass bei etablierten Methoden auch das Abweichen stärker
begründet werden muss.[32]
Der Standard gebietet hier somit nicht die Anwendung einer bestimmten Methode,
sondern das Wissen um die abstrakte Wirksamkeit einer Methode schlägt sich in
Form eines Vertrauensvorschusses nieder, wenn diese und eine weitere Methode
für eine Behandlung in Frage kommen. Die Anwendung einer nicht vom Standard
umfassten Methode stellt somit keinen Verstoß gegen die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt, sondern lediglich ein sachgerechtes Abweichen vom
Standard dar, sofern die Wahl medizinisch geboten war.
Hieraus ergibt
sich, dass der allgegenwärtige und griffige Satz, ein Abweichen vom Standard
stelle einen Behandlungsfehler dar[33], in
seiner Absolutheit nur Bestand haben kann, wenn man ihn begrifflich darauf
reduziert, dass nur von der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Rede ist.
Dass eine Nichtbeachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt einen
Behandlungsfehler darstellt ist ebenso richtig, wie selbstverständlich.
II. Grenzen der Wahl
Oftmals muss die
Justiz jedoch das (Nicht-) Vorliegen eines Behandlungsfehlers auch dann klären,
wenn die Ärzte nach einer sachgerechten Abwägung die scheinbar „richtige“ Methode
angewendet haben. Dies ist immer dann der Fall, wenn in einer anderen
Einrichtung bessere Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen.[34]
In diesen
hinlänglich bekannten Fällen[35]
wurde gerichtlich festgestellt, dass sowohl die alte, als auch die neue Methode
dem Standard entsprochen habe. Die Anwendung der risikoreicheren Methode würde
somit nicht per se einen Behandlungsfehler darstellen. Es würde nur eine
Pflicht bestehen, den Patienten auf bessere Behandlungsmöglichkeiten in anderen
Einrichtungen hinzuweisen.[36]
Nur dann, wenn sie nicht mehr dem medizinischen Standard entsprechen würde,
würde die Anwendung der Behandlungsmethode zwingend zu einem Behandlungsfehler
führen.[37]
Und zwar auch dann, wenn es sich um einen Notfall handelt, in dem eine
Überführung des Patienten in ein Krankenhaus mit einer besseren Ausstattung
nicht mehr möglich ist. Alle Krankenhäuser müssten daher eine wenigstens dem
Mindeststandard entsprechende Ausstattung vorweisen können.[38]
Der medizinische
Standard schlägt sich bei der Wahl der Therapie somit in zweierlei Hinsicht
nieder. Zum einen begründet er einen Vertrauensvorschuss für etablierte Behandlungsmethoden,
zum anderen definiert er eine Basisschwelle der Behandlung, die nicht
unterschritten werden darf. Diese selbst orientiert sich sowohl an der
apparativen, als auch an der personellen Ausstattung der Einrichtung.
1. Apparative Ausstattung
Anders als der
Begriff des „Standes der Wissenschaft und Technik“ verlangt der des
„medizinischen Standards“ schon dem Wortlaut nach nicht die Anschaffung
modernster medizinischer Apparaturen. Es müssen somit lediglich solche Apparate
angeschafft werden, die notwendig sind um eine über der Basisschwelle liegende,
also noch dem Standard entsprechende Behandlung zu gewährleisten.[39]
Hierbei sind
faktisch jedoch je nach Verkehrskreis unterschiedliche Anforderungen an die
verschiedenen Einrichtungen zu stellen. Diesbezüglich wurde der Begriff der
Versorgungsstufen geprägt, wonach der Patient in einem allgemeinen Krankenhaus
eine geringwertigere Ausstattung als in einem Universitätsklinikum erwarten
muss.[40]
Diese Auffassung wird kritisiert, da sie das Bestehen von verschiedenen Standards
nahe legt,[41]
obwohl es aber nur einen Standard gebe.
Sofern dies der
Fall wäre, würde sich die Frage aufdrängen, ob die apparative Ausstattung einer
Spezialklinik über dem vom Standard geforderten und beim allgemeinen Krankenhaus
gebotenen Niveau liegen muss und eine dieser besseren Ausstattung entsprechende
Behandlung geschuldet wird. Insbesondere in der Konstellation, dass eine Klinik
sowohl über ein standardgemäßes, als auch über ein besseres Gerät verfügt,
stellt sich die Frage inwiefern die Behandlung mit dem schlechteren einen
Behandlungsfehler darstellen kann.[42] Aber
auch die standardgemäße Behandlung könnte einen Behandlungsfehler darstellen,
wenn man es unterlassen hat, den Patienten an ein Universitätsklinikum zu
überweisen, das eine über dem Standard liegende Ausstattung bietet.[43]
In diesen Fällen wird ein Behandlungsfehler zumindest dann anzunehmen sein,
wenn die durchgeführte Behandlung dem vereinbarten Qualitätsstandard nicht
genügte.[44]
Maßgeblich für
die Beantwortung der Fragen ist in erster Linie eine dogmatische Entscheidung.
Lediglich wenn man der Auffassung folgt, wonach die faktischen Gegebenheiten
nicht nur dem Standard entsprechen sollen, sondern ebenfalls einen lokalen
Standard bestimmen, ist ein Krankenhaus verpflichtet, eine der Ausstattung nach
mögliche, bessere Behandlung auch tatsächlich zu erbringen. Lehnt man das Bestehen
situationsabhängiger Standards hingegen ab, ist das Erbringen der besseren
Behandlung nicht notwendig um den Standard zu wahren.[45]
2. Personelle Ausstattung
Um eine dem
Standard entsprechende Behandlung erbringen zu können, benötigt man neben einer
entsprechenden apparativen Ausstattung ebenfalls ausreichend qualifiziertes
Personal. Bei der personellen Ausstattung ist anerkannt, dass von
Heilpraktikern, Allgemeinmedizinern und Fachärzten ein unterschiedliches Maß an
Sorgfalt gefordert wird.[46]
Ist für eine Behandlung nun erforderlich, dass sie von einem Arzt mit den
Fähigkeiten eines Facharztes vorgenommen wird, stellt es einen
Behandlungsfehler dar, wenn die erbrachte Leistung hinter der von einem
Facharzt zu erwartenden zurückbleibt. Der Arzt muss aber nicht zwingend selbst
den Facharzttitel tragen.[47]
Dies ist insbesondere bei Krankenhäusern relevant, weil diese generell
Behandlungen dem Facharztstandard entsprechend schulden.[48] Daher
ist es, um den geschuldeten Standard zu wahren, regelmäßig notwendig, dass
Operationen von in der Ausbildung befindlichen Ärzten durch einen Facharzt überwacht
werden.[49]
Gefordert wird
grundsätzlich nur eine solche Qualität der Leistung, wie sie von einem
durchschnittlichen Arzt des jeweils geforderten Ausbildungsgrades erwartet
werden kann.[50]
Die Behandlung eines Arztes mit dem Durchschnitt entsprechenden Fähigkeiten
wird somit nicht allein deswegen fehlerhaft, weil ein Arzt mit über das
geforderte hinausgehendem Wissen anders gehandelt hätte.[51]
Derjenige, der über Spezialkenntnisse verfügt, muss es sich aber vorwerfen lassen,
wenn er diese nicht nutzt.[52]
Ähnlich wie bei
der apparativen Ausstattung braucht auch bei der personellen ein allgemeines
Krankenhaus nicht den von einer Spezialklinik erwarteten Standard erfüllen. So
muss ein Belegkrankenhaus nicht stets ein solches Entbindungsteam bereithalten,
wie man es von einem Perinatalzentrum erwarten kann.[53]
C. Bedeutung von Leit- und Richtlinien
Für die
Bestimmung des für die Haftung maßgeblichen Sorgfaltsmaßstabs muss das Gericht
zunächst anhand der in der Profession entwickelten Regeln ermitteln, welches
Verhalten zum Zeitpunkt der Behandlung vom Arzt erwartet werden konnte.[54]
Diese Vorgaben sollen dann von Gewicht sein, wenn sie dem medizinischen
Standard entsprechen.[55]
Für diesen findet sich eine Vielzahl von verschiedenen Definitionsversuchen,
die jedoch zusammenfassend drei wesentliche Anforderungen an die
Verhaltensregeln stellen.[56]
Demnach wird der Standard nach den Erkenntnissen der wissenschaftlichen
Medizin, der praktischen Erfahrung der Ärzte, sowie anhand der Akzeptanz in der
Profession beurteilt.[57]
I. Medizinische Verhaltensregeln
Der dogmatischen
Bedeutung des medizinischen Standards im Arzthaftungsprozess liegt der Gedanke
zugrunde, dass die Justiz den Ärzten die Medizin betreffend keine Verhaltensweisen
vorschreiben dürfe. Stattdessen sollen die Anforderungen an ärztliches
Verhalten lediglich den in der Profession geltenden Regeln entsprechen müssen.[58]
Diese können dabei sowohl in Form von ungeschriebenen Regeln vorliegen, als
auch eine Ausprägung in schriftlich festgehaltenen Verhaltensregeln erfahren.[59]
1. Institutionen
Grundsätzlich
ist es Berufsgenossenschaften, Berufsverbänden, der Bundesärztekammer,
Kliniken, Klinikverbänden, Krankenhausträger, Praxen, Praxisverbänden,
wissenschaftlichen Instituten und anderen Experten möglich, Vorgaben zu
formulieren.[60]
Aufgrund unterschiedlicher Prozesse bei der Bildung dieser Verhaltensregeln
schwankt deren Qualität und Verlässlichkeit, sodass die Heranziehung im
Einzelfall unterschiedliche Wirkungen entfaltet.[61]
Beispielhaft für Vorgaben formulierende Institutionen soll hier sowohl die
Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften
e.V. (AWMF), als auch die Bundesärztekammer angeführt werden.
a. AWMF
Die AWMF ist ein
eingetragener Verein, der sich unter anderem der „[…] Verbindung der wissenschaftlichen Medizin mit der ärztlichen Praxis“[62]
verschrieben hat. Zu diesem Zweck sollen Leitlinien, Empfehlungen und
Stellungnahmen erstellt werden, die in genormten Verfahren unter Beteiligung
der 151 Fachgesellschaften[63]
erstellt werden. Diese Verhaltensregeln sollen nach dem Verständnis der AWMF „das umfangreiche Wissen (wissenschaftliche
Evidenz und Praxiserfahrung) zu speziellen Versorgungsproblemen […] werten,
gegensätzliche Standpunkte […] klären und unter Abwägung von Nutzen und Schaden
das derzeitige Vorgehen der Wahl […] definieren […]“, um in der Praxis die
Qualität von Behandlungen zu verbessern.[64]
b. Bundesärztekammer
In Deutschland
sind Ärzte aufgrund der zwingenden Mitgliedschaft in den (Landes-) Ärztekammern
organisiert. Diese schreiben ihren Mitgliedern im Rahmen der Selbstverwaltung
vor, welche Verhaltensweisen bei der Berufsausübung beachtet werden müssen.
Neben Regelungen zur Werbung, der Versicherung und den Vorraussetzungen für
Zusammenschlüsse wird vom Arzt auch eine gewissenhafte Ausübung seines Berufes
verlangt.[65]
Konkret wird die Bundesärztekammer zur Verbesserung der Qualität ärztlicher
Behandlungen durch das Formulieren von Verhaltensregeln tätig.[66]
2. Vorgaben
Die von AWMF und
(Bundes-) Ärztekammer entwickelten Regeln lassen sich in vier verschiedene
Kategorien unterteilen. So können die Vorgaben in Form von Stellungnahmen,
Empfehlungen sowie Leit- und Richtlinien vorliegen.[67] Im
Folgenden werden die wesentlichen Unterschiede dieser Instrumente aufgezeigt.
a. Empfehlungen/Stellungnahmen
Formulierungen
in Form von Stellungnahmen und Empfehlungen weisen die geringste
berufsrechtliche Verbindlichkeit auf. Bei ihnen handelt es sich lediglich um
Handlungsvorschläge und Informationen, die vom Arzt bei seiner Entscheidungsfindung
mit einbezogen werden können.[68]
Empfehlungen bzw. Stellungnahmen kommt überwiegend die Aufgabe zu, auf mögliche
(neue) Therapien hinzuweisen, sowie den Arzt zum Beispiel durch Merkblätter bei
der Optimierung seiner Behandlungsabläufe zu unterstützen.[69]
b. Leitlinien
Leitlinien soll,
anders als den Empfehlungen, eine gewisse Verbindlichkeit zukommen, die
angesichts der mangelnden Transparenz und schwankenden Qualität, schwer zu
rechtfertigen ist. Um diesem Problem zu begegnen, sollen Leitlinien nach Güte
und Transparenz sowohl beim Zustandekommen, als auch bei der
Nachvollziehbarkeit der zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse
gestaffelt werden.[70]
Im Falle der AWMF werden sie als S1-, S2- oder S3-Leitlinien klassifiziert.[71]
Wobei eine qualitativ hochwertige S3-Leitlinie nur dann vorliegt, wenn sie vom
Vorstand der jeweiligen Institution in einem formalen Konsensverfahren,
entsprechend den Maßstäben der evidenzbasierten Medizin, entwickelt wurde.[72]
c. Richtlinien
Abweichend von
den Leitlinien sollen Richtlinien ein solches Maß an Verbindlichkeit aufweisen,
dass Verstöße durch Sanktionen bedroht werden können.[73]
Grundsätzlich versteht man unter Richtlinien solche, die im Rahmen des
GKV-Rechts öffentlich rechtlich begründet und angeordnet werden. Lediglich
ausnahmsweise kann auch einer ärztlichen Institution kraft Gesetzes eine
Mitwirkungsrolle zu kommen. So wurde beispielsweise der Bundesärztekammer gemäß
§ 16 I TPG auferlegt, durch das Erstellen einer Richtlinie maßgebliche Punkte
der Norm sachgerecht auszugestalten. Auch im Sozial- und Berufsrecht wurde die
Bundesärztekammer mit der Mitwirkung an der Normsetzung betraut.[74]
3. Verbindlichkeit der Vorgaben
In der Literatur
wird oftmals der Eindruck erweckt, dass das Gefüge aus Leit- und Richtlinien,
normiertem Recht gleichend, die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden
zwingend vorschreiben würde[75].
Eine solche Betrachtungsweise ist aus mehreren Gründen praktisch nur wenig überzeugend.
Es fehlt bereits
an der nötigen Regelungsdichte, so dass die Vorgaben nicht sämtliche ärztlichen
Verhaltensweisen abdecken.[76]
Dies entspricht im Übrigen auch nicht der Intention. So sollen beispielsweise
Leitlinien nur für standardisierbare Normalfälle geschaffen werden.[77]
Für die übrigen Fälle müssen somit die allgemeinen ungeschriebenen
medizinischen Verhaltensregeln gelten, die nach wie vor anlässlich des
Einzelfalls von einem Sachverständigen ermittelt werden müssen.
a. Lediglich abstrakter Charakter
Selbst die
vorhandenen Leitlinien gebieten in der Regel nicht die Anwendung einer
bestimmten Methode. Mitunter finden sich ganze Listen von etablierten Methoden,
die abstrakt als geeignet empfohlen werden, so zum Beispiel bei Punkt 2.4.1 der
Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten der Bundesärztekammer[78].
Hier wird dem Arzt somit nicht eine Standardmethode sondern ein ganzes Spektrum
von generell brauchbaren Methoden, quasi ein Handlungskorridor, aufgezeigt.[79]
Aber auch an
diesen Handlungskorridor soll der Arzt nicht gebunden sein. In vielen Fällen
sehen die Leitlinien explizit die Möglichkeit einer Abweichung vor. Sollte es
der konkrete Einzelfall gebieten trifft den behandelnden Arzt sogar die Pflicht
von den Vorgaben abzuweichen,[80]
sodass das Festhalten an der Leit- oder Richtlinie als fehlerhaft angesehen werden
muss und sogar zur Haftung führen kann. In diesen Fällen ist somit regelmäßig
zu beurteilen ob die Begründung für das (Nicht-) Abweichen von den Vorgaben
medizinisch tragbar ist.[81]
Der Glaube, dass
Vorgaben aus Leit- oder Richtlinien zwingend die Anwendung einer bestimmten
Methode gebieten, ist somit fehlerhaft. Es wird oftmals dem Arzt überlassen,
aus einer Liste etablierter Therapien die konkret richtige auszuwählen. Dabei
kann es bei entsprechender Sachlage auch der Leitlinie entsprechen, von ihr
abzuweichen. So gibt die AWMF auch selbst an, dass ihre Leitlinien lediglich
unverbindliche Entscheidungshilfen seien, die weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung haben.[82]
b. Abweichen vom Standard
Es ist darüber
hinaus auch fraglich, ob die Verbindlichkeit von haftungsrechtlicher Bedeutung
ist. Für den Arzt könnte eine Vorgabe aus verschiedensten Gründen bindend sein.
So könnte er Leitlinien befolgen müssen, weil er Mitglied der entsprechenden
Fachgesellschaft ist.[83]
Ebenso könnten Vertragsärzte an die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
gebunden sein.
Bezüglich der
Haftung kommt es jedoch lediglich auf die Frage nach der Sorgfalt an. Da der
Sorgfaltsmaßstab für die Prüfung der Fahrlässigkeit nach § 276 BGB dem „medizinischen
Standard“ entnommen werden soll, kann eine Vorgabe bezüglich der Haftung nur
insoweit verbindlich sein, wie diese den medizinischen Standard widerspiegelt.[84]
Daher wird durch das Befolgen einer Leitlinie lediglich vermutet, dass der Arzt
richtig gehandelt hat. Wenn der Arzt nicht abgewichen ist, muss der Kläger
nachweisen, dass ein Abweichen geboten gewesen wäre. Wich der Arzt ab, muss
dieser darlegen, dass dies geboten war.[85]
c. Zeitliches Abweichen
Neben der
Gefahr, dass eine Vorgabe schlicht falsch ist, dürfte in der Praxis eher das
stetige Fortschreiten der Medizin ein Problem darstellen. Einem allzu schnellen
Veralten von Richtlinien wird zwar dadurch vorgebeugt, dass nicht der Anspruch
besteht, den Stand der Medizin darstellen zu wollen, sondern sie lediglich den
Standard darstellen sollen, aber auch dieser schreitet selbstverständlich fort.
Da das Erstellen einer Leitlinie in der Regel nur dann erfolgen kann, wenn eine
Methode bereits dem Standard entspricht, liegt ein Hinterherhinken bei der
Erstellung neuer und der Anpassung überholter Vorgaben in der Natur der Sache.
Sollte eine Richtlinie inhaltlich veraltet sein, wird - auch bei einer anderweitig
bestehenden Verbindlichkeit - deren Befolgen regelmäßig sorgfaltswidrig sein.[86]
Darüber hinaus
ist zur Beurteilung eines etwaigen Behandlungsfehlers selbstverständlich der
zum Zeitpunkt der Behandlung geltende Standard maßgeblich.[87] Man
kann einem Arzt nicht vorwerfen, dass er medizinische Verhaltensweisen
missachtet hat, die erst aus heutiger Sicht als richtig anzusehen sind.[88]
Bild 2: Geschriebene Verhaltensregeln

II. Gesetzliche Verhaltensregeln
Auf der Seite
der gesetzlichen Verhaltensregeln sind maßgeblich die sozialrechtlichen
Regelungen im SGB V zu nennen. Relevanz erlangt hier der so genannte
Leistungskatalog. Dieser stellt den Gesamtumfang aller Leistungen, die von der
gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden, dar.[89]
Bestimmt wird der Leistungskatalog gesetzlich nur durch einen groben Rahmen.
Nach § 27 I 1 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf Krankenbehandlung, die
im dritten Kapitel des SGB V unter Leistungen der Krankenversicherung in
Grundzügen umrissen wird. Diese Leistungen unterliegen laut § 2 I 1 SGB V dem
Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Leistungen müssen also nach § 12 I 1 SGB V ausreichend,
zweckmäßig und wirtschaftlich sein, und dürfen dabei das Maß des Notwendigen
nicht überschreiten. Dies soll vereinbar damit sein, dass dabei Qualität und
Wirksamkeit der Leistungen gemäß § 2 I 3 SGB V dem allgemein anerkannten Stand
der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt
zu berücksichtigen haben.
1. Institutionen
Der durch den
Gesetzgeber im SGB V vorgegebene allgemeine gesundheitspolitische Rahmen ist
nun weiter auszufüllen. Dies, und für die alltagspraktische Umsetzung der politischen
Vorgaben zu sorgen, ist die Aufgabe der Selbstverwaltung von Ärzten,
Krankenhäusern und Krankenkassen.[90]
a. Gemeinsamer Bundesausschuss
Das wichtigste
Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen ist der Gemeinsame
Bundesausschuss (G-BA).[91]
Der G-BA wird gemäß § 91 I 1 SGB V aus den Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen, der Deutsche Krankenhausgesellschaft, den Bundesverbänden
der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
den Verbände der Ersatzkassen gebildet. Neben diesen Vertretern aus den
unterschiedlichen Lagern der Kostenträger und Leistungserbringer setzt sich der
G-BA nach § 91 II SGB V noch aus drei unparteiischen Mitgliedern und nicht
stimmberechtigten Patientenvertretern zusammen.
Die primäre
Aufgabe des GB-A ist, nach § 92 I SGB V den Inhalt der ärztlichen Versorgung
über Beschlüsse von Richtlinien zu bestimmen. Gemäß dieser Norm kann er dabei
die Erbringung und Verordnung von Leistungen einschließlich Arzneimitteln oder
Maßnahmen einschränken oder ausschließen. Diese „Empfehlungen“ nach § 135 I SGB
V werden durch den G-BA auf Antrag abgegeben.
b. IQWiG
Der Gemeinsame
Bundesausschuss hatte nach § 139a I 1 SGB V ein fachlich unabhängiges,
rechtsfähiges, wissenschaftliches Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit
im Gesundheitswesen (IQWiG) zu gründen. Durch dieses im Jahre 2004 eröffnete
Institut wird der G-BA bei seiner Empfehlungstätigkeit unterstützt.[92]
Nach § 139a III SGB V wird es zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die
Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung erbrachten Leistungen tätig. Es übernimmt hier den Part der
Wissenschaft in dem sonst eher politisch orientierten System.
Seine Aufgaben
liegen in den Bereichen der wissenschaftlichen Recherche, Darstellung und
Bewertung, sowie in der Erstellung von Ausarbeitungen, Gutachten,
Stellungnahmen und Empfehlungen.[93]
Das IQWiG wird dabei hauptsächlich durch Aufträge vom G-BA und dem Bundesministerium
für Gesundheit tätig.[94]
Aber auch Patientenvertreter haben die Möglichkeit, eine Beauftragung zu
beantragen.[95]
2. Vorgaben
Bei der
Ausformung des Leistungskataloges beauftragt der G-BA also das IQWiG mir einer
wissenschaftlichen Prüfung und erhält von diesem eine Empfehlung zurück. Dann beschließt
der G-BA eine Richtlinie. Für diese sind sowohl in den allgemeinen
Vorschriften, als auch bei den Aufgaben des IQWiG in § 139a III Nr. 2 SGB V die
beiden Grundkriterien der zu erbringenden Krankenversicherungsleistung Qualität
und Wirtschaftlichkeit. Diese lassen sich wiederum in den drei Kriterien (1)
diagnostischer oder therapeutischer Nutzen, (2) medizinische Notwendigkeit und
(3) Wirtschaftlichkeit zusammenfassen.[96] Falls
eines dieser Kriterien für eine zu bewertende Behandlungsmethode nicht
vorliegt, wird diese mit der Richtlinie nicht empfohlen. G-BA und IQWiG haben
dabei gemäß § 139a IV SGB V internationale ökonomische Standards und solche der
evidenzbasierten Medizin zu berücksichtigen. Eine Negativ-Entscheidung besagt
beispielsweise also nicht, dass eine neue Behandlungsmethode nicht wirksam ist,
sondern „nur“ dass diese Wirksamkeit nach dem maßgeblichen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht hinreichend gesichert („evident“) ist.[97]
Der
Leistungskatalog wird hiernach direkt durch Richtlinien definiert. Diese können
unterschiedlich sowohl als Rechtskonkretisierung oder sogar als Normsetzung
aufgefasst werden.[98]
Da der G-BA hierbei praktisch die zentrale Macht über die Gesundheitsversorgung
hat, scheint es sinnvoll, den Empfehlungen des IQWiG im Innenverhältnis zum
G-BA auch einige Verbindlichkeit zukommen zu lassen. „Das IQWiG ist, so
gesehen, ein Faktor, der verhindert, dass der G-BA zum Papst des
Gesundheitswesens werden kann.“[99]
3. Verbindlichkeit
Richtlinien des
G-BA regeln nach Auffassung des Bundessozialgericht sowohl die Voraussetzungen,
unter denen ein Vertragsarzt seine Tätigkeiten abrechnen darf, als auch den
Umfang der Leistungen, die ein Versicherter verlangen kann verbindlich.[100]
Allerdings können Ausnahmen von dieser Verbindlichkeit bestehen, wenn durch ein
Systemversagen die Anerkennung einer neuen Behandlungsmethode unterblieben ist.[101]
Beispielsweise durch schlichte Untätigkeit oder Verzögerung des Verfahrens beim
G-BA.
Fraglich ist
aber auch, ob diese Verbindlichkeit gegenüber Versicherten und
Leistungserbringern so weit geht, dass sie sich einer gerichtlichen Überprüfung
entzieht. Wenn Sozialgerichte sich mit der Auslegung des SGB V zu befassen haben,
liegt es nicht fern, dass auch sie sich an die „Empfehlungen“ des G-BA halten
müssen. Schließlich hat das SGB V gerade dieses fachkundige Gremium mit
wissenschaftlicher Unterstützung durch das IQWiG mit der Ausformung des
Leistungskatalogs betraut. Die Einschätzungen des G-BA sind daher wohl auch die
wichtigsten Kriterien bei der Auslegung von den betreffenden Sozialgesetzen. Es
ist aber auch nicht auszuschließen, dass andere Aspekte zur Berücksichtung
bleiben. Diese miteinander zu verknüpfen und ein letztverbindliches Urteil zu
fällen sollte Aufgabe der Judikative bleiben. Die Kompetenz der Sozialgerichte
wird also durch Richtlinien des G-BA noch nicht verbindlich eingeschränkt.[102]
III. Einfluss auf den Standard
Fraglich ist, ob
und inwieweit Leit- und Richtlinien den Standard bestimmen. Über die Natur von
Leitlinien herrscht nicht völliger Konsens.[103] Als
von Ärzten entwickelte praktische Entscheidungshilfe wird in ihnen größtenteils
lediglich der Versuch gesehen den bestehenden Standard zu umschreiben.[104]
Darüber hinaus werden auch Auffassungen vertreten, wonach die Leitlinien eine
Präzisierung darstellen oder sogar den Standard fortentwickeln, optimieren und
innovieren könnten.[105]
Letzteres, die Einflussnahme auf den Standard, ist jedoch lediglich mittelbar
möglich. Für das zweite und dritte Kriterium des Standards, das er praktischen
Erfahrung und das der Akzeptanz[106],
ist die verbreitete Anwendung einer Methode die notwendige Voraussetzung. Wenn
infolge einer unverbindlichen Leitlinie die empfohlenen Methoden vermehrt zur
Anwendung kommen, wird der Etablierung dieser Methode und somit der Anerkennung
als Standard Vorschub geleistet. Nichtsdestotrotz zielt die Intention hinter
der Leitlinie nicht maßgeblich auf die Fortentwicklung der Medizin, sondern
überwiegend auf die Darstellung des bestehenden Standards ab.[107]
Die Beeinflussung des Standards bleibt ein Reflex.
Richtlinien -
vorwiegend die des G-BA - unterscheiden sich in diesem Punkt von den Leitlinien
der Fachgesellschaften. Erklärtes politisches Ziel ist die Qualitätssicherung,
das heißt Kostenoptimierung.[108]
Nachweislich wirksame und insbesondere wirtschaftliche Methoden sollen
schnellstmöglich in der Praxis zur Anwendung kommen, um ein ökonomisches arbeitendes
Gesundheitssystem und somit die Beitragsstabilität zu wahren. Aufgrund der
Verbindlichkeit der Richtlinien und des Umstandes, dass die jeweiligen Methoden
von den Krankenkassen bezahlt werden, stellen sie ein wirksames Instrument dar,
um quasi per Dekret die flächendeckende Anwendung einer (neuen) Methode herbeizuführen.[109]
Hiermit geht sowohl eine wachsende praktische Erfahrung, als auch die Akzeptanz
der Methode einher, so dass die per Richtlinie vorgegebene Methode faktisch zur
Standardmethode wird.
Während bei der
Leitlinie die Einflussnahme auf den Standard lediglich ein begleitender Effekt
ist, ist sie bei den Richtlinien des G-BA Teil des Systems.
Bild 3: Faktischer Einfluss

IV. Ethische Leitlinien
Neben
naturwissenschaftlichen Entscheidungen gibt es in der Medizin auch Entschlüsse,
die allein oder hauptsächlich aufgrund ethischer Abwägungen zu fassen sind. Die
Besonderheit liegt hierbei in der mangelnden Widerlegbarkeit von ethischen
Ergebnissen. Unterschiedliche Personen können zu verschiedenen, nicht als falsch
zu bezeichnenden Schlüssen kommen. Auch in solchen Entscheidungssituationen können
aber standardisierte Vorgehensweisen durch Leitlinien vorgegeben werde. Eine
vermeintliche Verbindlichkeit soll diesen ethischen Leitlinien jedoch nur
zukommen, wenn sie zugleich eine Gewissensentscheidung gegen sich selbst von
vornherein einräumen.[110]
D. Berücksichtigung des GKV-Systems beim haftungsrechtlichen
Sorgfaltsmaßstab
Im Ausgangspunkt
der Fragestellung, wie Vorgaben im Sozialrecht auf das Haftungsrecht einwirken
können, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um im Grundsatz zu trennende
Ordnungen handelt. Auf der einen Seite wird im Haftungsrecht durch medizinische
Sachverständige und ordentliche Gerichte ermittelt und bestimmt, welche
Anforderungen an eine ärztliche Behandlung zu stellen sind, damit diese
pflichtgemäß dem Standard der geschuldeten Behandlungsleistung entspricht und
den Sorgfaltsstandard erfüllt. Dem steht andererseits im Sozialrecht ein
Leistungsstandard gegenüber, der durch den Gemeinsamen Bundesausschuss auf der
Grundlage der Sozialgesetzgebung umschrieben wird und nur ausnahmsweise
sozialgerichtlichen Einflüssen unterworfen wird. Durch diese systematische
Trennung der Standards kann es zu einer Entwicklung kommen, die den „sozialrechtlichen Versorgungsanspruch des
Kassenpatienten […], der unter dem Postulat der Beitragsstabilität dem
Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet ist (§§ 12, 70, 72 SGB V)“, immer
weiter hinter den Pflichten des zivilen Haftungsrechts zurückfallen lässt.[111]
Diese
Entwicklung würde einen Arzt in enorme Bedrängnis führen. Es käme dazu, dass
Behandlungen, die den Vorgaben des sozialrechtlichen Leistungsstandards
entsprechen, nicht ausreichen, um die Pflichten der Sorgfalt im BGB zu
erfüllen. Gleichzeitig würden Behandlungen gemäß dem Sorgfaltsstandard einen
Verstoß gegen Normen des SGB V darstellen und nicht erstattet werden. Wenn der
Arzt es also nicht schafft, eine private finanzielle Beteiligung des
Kassenpatienten zu bewirken, würde er selbst gezwungen sein, auf eine
Auslagenerstattung und sein Honorar zu verzichten. Anderenfalls müsste er
darüber hinaus das Risiko von Schäden und Sanktionen eingehen.
Diese missliche
Entwicklung wird jedoch juristisch teilweise akzeptiert.[112] So
appelliert dagegen die Ärzteschaft anlässlich des 111. Deutschen Ärztetages an
den Gesetzgeber, die Einheit der Rechtsordnung wiederherzustellen, da die
Sorgfaltsstandards des Haftungsrechts unter den Budgetbedingungen des
Sozialrechts nicht eingehalten werden können.[113] Sicherlich
könnte auf gesetzgeberischer Ebene eine Annäherung der beiden konkurrierenden
Standards klarstellend bewirkt werden. Aber auch ohne eine
bundesgesetzgeberische Tätigkeit kann zumindest von der Seite des
Haftungsrechts schon jetzt die Rechtssicherheit für ärztliche Tätigkeiten
juristisch herzustellen sein.
Das
Haftungsrecht hat die Aufgabe, Qualitätsmängel in der ärztlichen Behandlung
zumindest finanziell auszugleichen.[114] Es
liegt aber nicht bei dem Arzt, den Patienten von dem Krankheitsrisiko an sich
zu befreien. Nur die Schäden, die im Einflussbereich des Arztes durch seine
Sorgfalt hätten vermieden werden können, fallen in den Bereich des Sanktionierbaren.
Als einen mit dem allgemeinen Krankheitsrisiko vergleichbaren Faktor außerhalb
des persönlichen Machtbereiches könnten auch die nationalen Gegebenheiten der
Grenzen im Krankenversorgungssystem betrachtet werden. Wenn das
Gesundheitssystem generelle Defizite aufweist, sind diese auch im Haftungsrecht
zu berücksichtigen.[115]
Auch wenn diese keine technischen Grenzen, sondern solche der der
Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit sind.[116]
Dabei liegt
sogar ein wesentliches Entscheidungsmoment in der Hand der medizinischen
Profession. Schließlich ist es Aufgabe eines ärztlichen Sachverständigen im
Haftungsprozess, den medizinischen Standard zu ermitteln. So können die
Vorgaben des Sozialrechts auch direkt als Vergleichsgröße dienen und den
Sorgfaltsstandard umschreiben.[117]
Bild 4: Übersicht

I. Einklagepflicht der Kostenerstattung
Ein gängiges
Argument gegen die Angleichung des Sorgfaltsstandards ist der Hinweis, dass man
den Arzt auf die Möglichkeit verweisen müsse, die Behandlungskosten einzuklagen.
Er solle also zunächst die Behandlung nach der höchstmöglichen[118]
Sorgfalt auch über dem sozialrechtlich Leistungskatalog ohne Rechnungsstellung
an den Patienten vornehmen, um nachträglich im Klagewege eine Erstattung zu
erlangen. Wenn die Behandlung wirklich erforderlich war, werde der Arzt dabei
auch Erfolg haben. Diese Konstellation betrifft aber nur Fälle, in denen der
G-BA den Leistungskatalog nicht, oder noch nicht an das gesetzlich Geschuldete
angepasst hat. Bei ordnungsgemäßer Umsetzung wird der Klageweg an der
Diskrepanz[119]
der Standards scheitern.
II. Überschießende Leistungspflicht ohne Kostenerstattung
Wen man nun im
Regelfall zu dem Ergebnis kommt, dass den Arzt, der sich schlicht an den
Leistungskatalog der GKV hält, keine weitere haftungsrechtliche Verantwortung
trifft[120],
bleibt eine besondere Betrachtung von Ausnahmefällen. So könnte vielleicht ein
Arzt neben der vorgeschriebenen Leistung nach GKV- Recht auch eine bessere
Methode konkret zur Verfügung haben. Wenn also beispielsweise ein seltenes und
daher nur für Spezialfälle von der GKV bezahltes Gerät ausnahmsweise nicht
ausgelastet ist und bei gleichem Arbeitsaufwand und gleichen Betriebskosten
eine vorteilhaftere Alternativbehandlung darstellt, kann der Arzt haftungsrechtlich
gehalten sein, diese ohne gesonderte Honorierung anzuwenden. Ein
Schutzinteresse des Arztes ist hier nicht erkennbar.
Anders liegt es
aber, wenn tatsächlich Mehrkosten anfallen. Sicherlich wird ein Arzt im
Einzelfall nicht ruiniert, wenn er auf sein Honorar verzichtet, um einen
Kranken in einer Notsituation besser zu stellen. Würden aber vielfach viele
Kranke diesen Anspruch stellen, käme die Ärzteschaft, die im Laufe des
gesellschaftlichen Wandels auf ihre Arbeit immer mehr als Lebensunterhalt
angewiesen ist[121],
in Bedrängnis. Insoweit muss sich der behandelnde Arzt auf mangelnde Kostenerstattung
bei Ablehnung einer Therapie berufen dürfen. Dass dies praktisch durch viele
Ärzte nur widerwillig erfolgt, spricht für deren Menschlichkeit.[122]
So sollen „Rationalisierungsmaßnahmen […]
auf einer möglichst hohen hierarchischen Ebene getroffen werden“, um den
Arzt zumindest partiell davon zu entlasten, „Entscheidungen über das Überleben konkreter, identifizierbarer
Menschenleben treffen zu müssen.“[123] Den so
rationalisierten Standard und damit die externe Regulierung der ärztlichen
Tätigkeit[124]
zu akzeptieren und zu vermitteln, obliegt dann doch den Ärzten.
III. Ausschöpfung von Behandlungsbudgets
Davon zu
unterscheiden bleiben aber Fälle der Ausschöpfung eines Arztpraxisinternen
Behandlungsbudgets. Auch wenn die erforderliche Sorgfalt im Einzelfall zu
ermitteln ist, so kann das Erreichen der Budget-Höchstgrenze eines einzelnen
Arztes zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht eine solche wirtschaftlich
erhebliche Gegebenheit sein, wie die allgemeinen Defizite des
Gesundheitssystems. Ein aufgrund allgemeiner Aspekte zu ermittelter
Mindeststandard darf also nicht noch weiter unterschritten werden. Ein Arzt hat
dann bei nicht verschiebbaren Angelegenheiten seine Honoraransprüche anzupassen
oder wenn möglich an einen Kollegen zu verweisen.[125] Ein
quantitativer Rahmen einer prinzipiell eingeräumten, aber begrenzten Leistung
soll hierdurch jedoch nicht gesprengt werden.
IV. Gefahren des sozialrechtlichen Leistungskataloges
Unabhängig
davon, ob ein der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung
tatsächlich unmittelbar einen Standard zu setzen vermag, wird doch die Tendenz
zu beobachten sein, dass Vertragsärzte primär auf Methoden aus diesem
Leistungskatalog zurückgreifen werden. So werden die sozialrechtlich
vorgegebenen Methoden zumindest mittelbar zu der am meisten verbreiteten
Alternative gegenüber Behandlungsalternativen die nicht von der gesetzlichen
Krankenversicherung vorgesehen wurden. Die gängige Standardprägung durch
Wissenschaft, Verbreitung, Anerkennung und Erfahrung[126] bleibt
also erhalten. Die Problematik steckt nun darin, dass damit die Bildung des
Standards verfälscht wird. Es kommt zu einer „schleichenden ökonomischen Infiltration“[127]. Wenn
früher aus Überzeugung Methoden oder Medikamente zum Standard wurden, dann
heute primär, weil sie bezahlt werden. Durch das System des Leistungskataloges
besteht sicherlich die Chance, dass überprüfbar gute Methoden schneller
etabliert werden und den Patienten zugute kommen. Ein Hinterfragen der Qualität
und ein Vergleich mit anderen Innovationen oder Bewährtem wird aber eher gebremst
werden.
Eine staatliche
Regulierung der medizinischen Wissenschaft wurde bereits im Jahre 1830 durch
ein Gutachten der Juristischen Fakultät der Universität Leipzig kritisch
betrachtet: „Es muss dem Arzte (also noch
mehr dem Kranken) die Wahl des Systems der Medicin freibleiben, schon deshalb,
weil mit der Verwerfung derselben jede Fortbildung der Wissenschaft für
unzulässig erklärt werden würde. […]“[128] Eine
zentrale Regulierung der Behandlungsmethoden, wenn sie auch nur mittelbar durch
Finanzierungsentscheidungen erfolgt, kann also eine Gefahr für den gesamten
wissenschaftlichen Fortschritt darstellen.
Auch wenn man
die Wissenschaft an sich als unerschütterliche Institution hypothetisiert, so
werden aber unterschiedliche Szenarien der Entwicklung der Medizin zumindest in
ihrer praktischen Anwendung und Verfügbarkeit für die Allgemeinheit erkennbar
werden, die im folgenden aufgezeigt werden sollen.
1. Förderung von Mehr-Klassen-Medizin
Wenn nun die
Entwicklung hin zur Ausrichtung des Haftungsrechts an den Vorgaben der GKV
geht, bleibt noch die Frage, ob dies für alle Patienten gleich gilt. Kann also
der privat Krankenversicherte oder der Selbstzahler von seinem Arzt ein höheres
Maß an Sorgfalt in Form eines besseren Standards verlangen?
Die
sozialrechtlichen Vorgaben und die Vorschrift der Beschränkung der Behandlung auf
das Nötigste[129]
gelten primär nur für Ärzte bei der Behandlung von Patienten mit gesetzlicher
Krankenversicherung. Es ist also möglich, dass ein Arzt eine bessere
Behandlungsalternative zwar zur Verfügung hat, sich jedoch allein aufgrund des
wirtschaftlichen Aspekts der Bezahlung durch den GKV-Kostenträger für eine
nicht ganz so gute Alternative entscheiden muss. Oder wenigstens entscheiden
darf, weil etwas darüber Hinausgehendes nicht bezahlt wird.
Im Zusammenhang
mit Mutterschaftsrichtlinien wurde festgestellt, dass diese einen einheitlichen
Standard bilden, unabhängig davon, ob und wie eine Patientin versichert ist.
Eine darüber hinausgehende Behandlung sei ohne Anlass nicht geschuldet, kann
aber Behandlungsvertraglich vereinbart werden.[130]
Praktisch ist aber ein gleicher ärztlicher Standard für jedermann nicht
durchgängig gegeben.[131]
Zumindest im Bewusstsein der breiten Bevölkerung herrscht eine Erwartungshaltung,
als GKV- Patient schlechter und als Privat- Patient besser behandelt zu werden.
Insofern könnte man auch ohne eine ausdrückliche, individualvertraglich vereinbarte
Besserbehandlung von einem mehrstufigen Standard ausgehen.[132] Also
einer Zweiklassenmedizin mit abweichenden Mindeststandards.
Unter Abweichung
der Rechtsprechung zu Mutterschaftsrichtlinien wären Ärzte dann gehalten, GKV-
Patienten nach dem für sie geltenden Standard, der maßgeblich durch den
Leistungskatalog geprägt wird, zu behandeln, falls kein durch erkennbare
Neigungen gesetzter Anlass besteht, eine Besserbehandlung gegen private Zuzahlung
vorzuschlagen. Hingegen wäre ein von vornherein privat zahlender Patient nach
einem allgemein für Privatpatienten erwarteten Standard zu behandeln, auch wenn
dieser den sozialrechtlichen Leistungskatalog übersteigt, falls nicht besondere
Sparsamkeitswünsche erkennbar werden.
Hierbei müsste
dann andersherum aber auch bei privat zahlenden Patienten, die Mitglied in
einer privaten Krankenversicherung sind, die von der Auslegung der
Versicherungs- Verträge und Bedingungen umfassten Leistungen eine Berücksichtigung
finden. Diese liegen teilweise auch unterhalb des sozialversicherungsrechtlich
Geschuldeten.[133]
Selbst wenn man
sich gegen eine unaufgeforderte Besserbehandlungspflicht ausspricht, so würde
die gleiche Entwicklung hin zur Zwei-Klassen-Medizin wohl auch durch Häufung
individualvertraglicher Behandlungsvereinbarungen ergeben.
2. Allgemeinen Behandlungssituationsveränderung
Eine Alternative
zu der Entwicklung hin zu einer gefestigten und haftungsrechtlich geduldeten
Zwei-Klassen-Medizin wäre die einheitliche Entwicklung der Medizinischen Versorgung.
Die zunehmend knappen Kassen der Kostenträger in der Sozialversicherung lassen
aber nicht darauf hoffen, dass dieser einheitliche medizinische Standard dabei
eine steigend positivere Entwicklung erfahren würde. An die Stelle einer
angestrebten guten Behandlung rückt eine an der Schwelle der Notwendigkeit. Es
könnte dazu kommen, dass Ärzte, die nicht durch herausragende Vergütung von
privatärztlichen Leistungen animiert werden, neueste Technik zu verwenden, aparative
Neuanschaffungen vermeiden. Dann ist zu hoffen, dass die forschende Industrie
trotzdem weiter in neue Entwicklungen investiert.
3. Einflussnahme durch Fachfremde
Ganz ähnlich wie
die allgemeine Verschlechterung, aber vielleicht in der Gefährlichkeit noch
gravierender ist die Tendenz, dass die medizinische Versorgung immer mehr durch
medizinische Laien bestimmt wird. So äußert sich beispielsweise der Leiter der
Rechtsabteilung beim Gemeinsamen Bundesausschuss zu einem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts[134],
in dem lebensbedrohlich erkrankten Patienten beim Fehlen einer verfügbaren
Standardbehandlung ein Anspruch auf Leistung von zumindest positive Wirkung
versprechenden Therapien zugesprochen wird:
„Die Entscheidung tut zunächst einmal gut.
[…] Inszeniert man jedoch die möglichen Konsequenzen dieser Entscheidung auf
das GKV-System, wandelt sich die Einschätzung: Der Kampf ums Überleben ist dank
moderner Medizin länger und härter geworden. Eine Debatte, ihn aufzugeben, weil
das Geld nicht reicht, verbietet sich: Leben ist das höchste Gut - koste es,
was es wolle. Die Entscheidung den Tod zu akzeptieren und nicht noch den
letzten Strohhalm versuchen zu ergreifen, ist eine zutiefst persönliche und
damit eigenverantwortliche. Aber können wir, die Patienten, diese Frage
tatsächlich eigenverantwortlich beantworten? Sind wir nicht alle süchtig nach
dem Leben? Schutz des Patienten vor sich selbst in verzweifelter Situation,
aber vor allem seine Befähigung zu einer souveränen Entscheidung hätten deshalb
vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts stärker thematisiert werden müssen.“[135]
Solche
Spekulationen sind – nach nicht ganz unselbstkritischer Einschätzung – für
Juristen unangebracht. Die entscheidenden Positionen im Lager der Kostenträger
des Gesundheitssystems sind jedoch verstärkt auch durch andere
Professionsfremde der Medizin besetzt.[136] Dies
führt zu dem planwidrigen Zustand, dass der medizinische Standard, der
eigentlich von Medizinern durch die in der Profession geltenden Regeln bestimmt
werden sollte, maßgeblich durch fachfremde Gremien in der Form eines
Top-Down-Models definiert wird.[137]
Deshalb wird der Einfluss des GKV- Systems auf den Sorgfaltsstandard und somit
auf die gesamte Medizin nur zu genießen sein, wenn man sich stets auf die Medizin als Ausgangspunkt besinnt.
4. Trennung von Falschbehandlung und Pflichtverletzung
Eine Alternative
zu der Anpassung des Sorgfaltsstandards wäre auf juristischer Ebene noch die
Trennung von der bisher sehr eng gesehenen Bindung von Sorgfaltspflichtverletzungen
an eine falsche Behandlung. Der „medizinische Standard“ als Bindeglied zwischen
den Professionen würde als solches in seiner bisherigen Form aufgelöst werden.
Dann könnte der Standard als das höchstmögliche[138]
Geschuldete aufrechterhalten werden, ohne den wirtschaftlichen Einflüssen der
GKV ausgesetzt zu werden. Dabei würde die haftungsrechtliche Berücksichtigung
ebendieser Einflüsse lediglich quasi entschuldigend wirken. Dies setzt zwar
nahezu eine Schizophrenie in der Person des Arztes voraus. Ein Arzt wäre aufgrund
sozialrechtlicher Vorgaben unter Umständen gezwungen, etwas Falsches zu tun,
auch wenn er dafür nicht belangt werden würde. Er wäre angehalten, zunächst die
beste Behandlung zu finden, bevor er hiervon aufgrund von Wirtschaftlichkeitserwägungen
Abstriche macht. Dies hätte aber den Vorteil, dass eine klare Trennung zwischen
der einerseits anzustrebenden Höchstleistung in der medizinischen Profession
und auf der anderen Seite den politischen, juristischen und sozialen
Verteilungsinteressen gewahrt bleiben würde. Also genau die Trennung, für die
der „medizinische Standard“ entwickelt wurde.[139]
5. Anpassung des Sozialstandards
Letztlich wäre
natürlich in der Theorie auch eine umgekehrte Anpassung des Standards der
Sozialversicherung an die wünschenswerten Sorgfaltspflichten. Also ein
Heraufsetzen, statt Einschränken der Erwartungen. Schon im allgemeinen Teil des
SGB V ist festgeschrieben, dass Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und
den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen haben.[140] Die
bereits oben angesprochene Problematik der zirkelschlüssigen Anerkennung hier
unbeachtet, wäre dies für jeden Kranken, sowie für die Entwicklung der
medizinischen Versorgung sicherlich angenehm. Eine Besserstellung der
Gesellschaft kann durch Verbesserung der Gesundheitsleistungen für den
Einzelnen jedoch nur gelingen, wenn die Einzelleistungen die Gesamtressourcen
nicht erschöpfen, sondern auch sozial tragbar bleiben. Ob dies wiederum mit der
finanziellen Leistungsbereitschaft des Einzelnen zu vereinbaren wäre, ist zu
bezweifeln und somit auch eine Gefahr. Im Übrigen soll nach § 71 I 1 SGB V eine
Beitragserhöhung grundsätzlich ausgeschlossen werden.
E. Schlusswort
Die Antwort auf
die Frage, ob die Bestimmung des „medizinischen Standards“ derjenigen nach dem
„richtigen“ Standard entspricht, wird durch die Definition der jeweiligen
Begriffe vorweg genommen. Die im Allgemeinen, aber auch im juristischen
Sprachgebrauch äußerst vielseitige und teilweise widersprüchliche Verwendung
des „medizinischen Standards“ oder einfach des „Standards“ macht eine allgemeingültige
Definition aber erschwert.
Es geht es um
die Frage, wie eine ordentliche ärztliche Behandlung auszusehen hat. Diese geht
mit einer Reihe ideologischer Grundsatzentscheidungen einher. So ist es
angesichts der wirtschaftlichen und demographischen Entwicklung schwerlich
möglich, das bestehende Niveau des Gesundheitssystems zu halten. Letztlich muss
man entscheiden, ob man sich diese wirtschaftlichen Grenzen eingestehen will,
oder nicht.
Literaturverzeichnis
o
AWMF: „Willkommen auf der WWW-Leitseite der
AWMF“, http://awmf.org (25.06.2008), (Zit.: AWMW, Willkommen)
o
AWMF: „Wissenschaftlich begründete
Leitlinien für Diagnostik und Therapie“, http://leitlinien.net (20.06.08),
(Zit.: AWMF, Leitlinien)
o
Bundesministerium für Gesundheit: Das Glossar zur Gesundheitsreform,
http://www.die-gesundheitsreform.de/glossar/ (27.06.2008) (Zit: BMG, „Begriff“)
o
Carstensen, Gert: „Vom
Heilversuch zum medizinischen Standard“, in: DÄBl 1989, S. A 2431
o
Damm, Reinhard:
“Medizintechnik und Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler und
Aufklärungspflicht bei medizintechnischen Behandlungsalternativen“, in: NJW
1989, 737
o
Deutsch, Erwin / Spickhoff, Andreas: Medizinrecht – Arztrecht, Arzneimittelrecht,
Medizinprodukterecht und Transfusionsrecht, 5. Auflage, Berlin 2003
o
Deutsch, Erwin / Spickhoff, Andreas: Medizinrecht – Arztrecht, Arzneimittelrecht,
Medizinprodukterecht und Transfusionsrecht, 6. Auflage, Berlin/Heidelberg 2008
o
Deutsch, Erwin:
Anmerkung zu BGH, Urt. v. 10.02.1987 – VI ZR 68/86 (NJW 1987, 1479 f.), in: NJW
1987, S. 1480 f.
o
Deutsch, Erwin:
Arztrecht und Arzneimittelrecht, 2. Auflage, Berlin 1991
o
Deutsch, Erwin:
Medizin und Forschung vor Gericht, Heidelberg/Karlsruhe 1978
o
Ehlers, Alexander P.F. (Hrsg.) / Broglie, Maximilian G.
(Hrsg.): Arzthaftungsrecht, Bearbeitet
von Hans-Helmut Günter, Rudolf Günter, Rainer Heidermann, Giso von Hirschfeld,
Vincent Stampehl, Karin Gräfin von Strachwitz-Helmstatt, Simone Gräfin von
Hardenberg, 4. Auflage, München 2008
o
Fleischmann, Eugen: Die freien Berufe im Rechtsstaat, Berlin 1970
o
Francke, Robert / Hart, Dieter: “Bewertungskriterien und -methoden nach dem SGB V“,
in MedR 2008, S. 2 ff.
o
Francke, Robert / Regenbogen, Daniela: “Die ärztliche Betreuung der schwangeren Frau nach
den Vorgaben der Mutterschafts-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen“, in: MedR 2002, S. 174 ff.
o
Gerst, Thomas:
“Ärztliche Behandlungsfehler - Wandel im Verhältnis von Arzt und Patient“, in:
DÄBl 1999, S. A-3237 / B-2737 / C-2545
o
Groß, Werner: “Die Entwicklung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung im Haftungs- und Schadensrecht“, in: VersR
1996, S. 657 ff.
o
Hart, Dieter (Hrsg.): Ärztliche Leitlinien im Medizin- und Gesundheitsrecht - Recht und
Empirie professioneller Normbildung, 1. Auflage, Baden-Baden 2005, (Zit.: Hart,
Ärztliche Leitlinien im Medizin- und Gesundheitsrecht)
o
Hart, Dieter: “Ärztliche
Leitlinien – Definitionen, Funktionen, rechtliche Bewertungen – Gleichzeitig
ein Beitrag zum medizinischen und rechtlichen Standardbegriff“, in: MedR 1998,
8 ff.
o
Hart, Dieter: “Evidenz-basierte
Medizin und Gesundheitsrecht - Überlegungen zu rechtlichen Konsequenzen der
Verwissenschaftlichung der Medizin“, in: MedR 2000, S. 1 ff.
o
Hetscher, Iris:
„Heftiger Streit um die Kosten für Lymphdrainagen – Reicht das Budget, oder
reicht es nicht? Der Bremer Gynäkologenverband liegt mit den Krankenkassen im
Clinch“, in Weserkurier vom 30.05.2008, S. 30.
o
Jütte, Robert: “Ärztliche Versorgung:
Nutzen für den Patienten im Vordergrund“, in: Deutsches Ärzteblatt 2008;
105(20): S. A-1065 = S. B-921 ff.
o
Katzenmeier, Christian: „Aufklärung über neue
medizinische Behandlungsmethoden – „Robodoc““, in: NJW 2006, 2738
(Urteilsanmerkung zu BGH NJW 2006, 2477)
o
Katzenmeier, Christian: Arzthaftung, Tübingen 2002, (Zit.: Katzenmeier, Arzthaftung)
o
Kienle, Gunver Sophia: “Evidenzbasierte Medizin und ärztliche Therapiefreiheit – Vom
Durchschnitt zum Individuum“, in: DÄBl 2008 (Heft 25), S. B-1193 ff.
o
König-Ouvrier, Ingelore: “Grober Behandlungsfehler und Aufklärungspflicht -
Neuere Gerichtsentscheidungen zur Arzthaftung“, in: Hessisches Ärzteblatt 2003,
S. 197 ff.
o
Laufs, Adolf / Uhlenbruck,
Wilhelm: Handbuch
des Arztrechts, 3. Auflage, München 2002
o
Laufs, Adolf: Arztrecht, 5.
Auflage 1993
o
Laum, Heinz-Dieter: “Spannungen zwischen Arzthaftung und Leistungsgrenzen“, in: DÄBl 2001,
S. A-3176 ff.
o
Mengel, Constanze: Sozialrechtliche Rezeption ärztlicher Leitlinien, 1. Auflage,
Baden-Baden 2004
o
Oberender, Peter O.: “Rationieren auch in der Medizin?“, in: Festschrift für Wolfgang
Gitter - zum 65. Geburtstag am 30. Mai 1995 (hrsg. von Meinhard Heinze), Wiesbaden
1995, S. 701 ff.
o
Palandt: Palandt
- Bürgerliches Gesetzbuch (Beck’sche Kurz-Kommentare, Bd. 7), bearbeitet von:
Peter Bassenge, Gerd Brudermüller, Uwe Diederichsen, Wolfgang Edenhofer,
Christian Grüneberg, Andreas Heldrich, Helmut Heinrichs, Hartwig Sprau, Hans
Putzo, Walter Weidenkaff, 65. Auflage, München 2006 (Zit:: Palandt/Bearbeiter)
o
Quaas, Michael / Zuck, Rüdiger: Medizinrecht, München 2005 (NJW-Schriften 72)
o
Rixen, Stephan:
“Verhältnis von IQWiG und G-BA: Vertrauen oder Kontrolle? – Insbesondere zur
Bindungswirkung der Empfehlungen des IQWiG“, in MedR 2008, S. 24 ff.
o
Roters, Dominik:
“Die Bewertung medizinischer Methoden nach der Verfahrensordnung des G-BA“, in:
NZS 2007, S. 176 ff.
o
Saalfrank, Valentin / Wesser, Sabine: “Die Pflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung zur
Leistung neuer Behandlungsmethoden – Zugleich eine Anmerkung zum LITT-Urteil
des Bundessozialgerichts vom 7. 11. 2006 - B 1 KR 24/05 R“, in: NZS 2008 (Heft
1), S. 17 ff.
o
Spickhoff, Andreas: “Die Entwicklung des Arztrechts 2007/2008“, in: NJW 2008 (Heft 23), S.
1636 ff.
o
Steffen, Erich / Dressler, Dieter: Arzthaftungsrecht, 9. Auflage, Köln 2002
o
Steffen, Erich / Pauge, Burkhard: Arzthaftungsrecht – Neue Entwicklungslinien der
BGH-Rechtsprechung, 10., neu bearbeitete Auflage, Köln 2006 (RWS-Skript 137)
o
Steffen, Erich:
„Die Arzthaftung im Spannungsfeld zu den Anspruchsbegrenzungen des Sozialrechts
für den Kassenpatienten“, in: Festschrift für Karlmann Geiß - zum 65.
Geburtstag (hrsg. von Hans Erich Brandner), Köln 2000, S. 487 ff.
o
Taupitz, Jochen:
“Rechtliche Bindungen des Arztes: Erscheinungsweisen, Funktionen, Sanktionen“,
in: NJW 1986, 2851 ff.
o
Ulmer Papier: Gesundheitspolitische
Leitsätze der Ärzteschaft – Vorlage für den 111. Deutschen Ärztetag in Ulm (http://www.aerzteblatt.de/v4/plus/down.asp
?typ=PDF&id=2275) (18.06.2008)
o
Ulsenheimer, K.:
“Grenzen der Finanzierbarkeit ärztlicher Leistungen“, in: Der Gynäkologe 2005,
S. 78 ff.
o
Velten, Wolfram:
Der medizinische Standard im Arzthaftungsprozeß – Ein Beitrag zu Umfang und
Grenzen der Darlegungslast von Arzthaftungsklägern bezüglich der Standards
medizinischer Heilbehandlung, 1. Auflage, Baden-Baden 2001 (Zugl. Diss. Univ.
Bremen 2000)
o
Wikipedia: „Alternativmedizin“, in:
Wikipedia Enzyklopedie, Bearbeitungsstand: 11.11.06, http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Alternativmedizin&oldid=
23674818 (27.11.2006)
o
Winkler, Eva C.:
“Zur Ethik von ethischen Leitlinien: Sind sie die richtige Antwort auf
moralisch schwierige Entscheidungssituationen im Krankenhaus und warum sollten
Ärzte sie befolgen?“, in: Zeitschrift für medizinische Ethik 2008 (Heft 2),
S.161 ff.