Aufgabe
Mutter M stillt ihr Neugeborenes. Deshalb
holt sich ihre 4jährige Tochter A in der Küche nebenan selbst einen 200g-Becher
Schokoladenpudding mit Sahne aus dem Kühlschrank. Um den Pudding zusätzlich zu
süßen, will sie Zucker darüber streuen, nimmt aber irrtümlich eine Salzpackung
und rührt 32 g Kochsalz in die Süßspeise. Gleich beim ersten Kosten merkt sie,
dass der Pudding ungenießbar ist und lässt ihn stehen. Als M in die Küche
kommt, die Salzpackung auf dem Boden liegen und den ungegessenen Pudding sieht,
stellt sie A zur Rede. A sagt, der Pudding schmecke widerwärtig und sie wolle
ihn nicht essen. M erkennt, dass A versehentlich Salz in die Süßspeise gerührt
hat, wird zornig und zwingt das sich sträubende Kind zu dessen Erziehung und
Bestrafung, die Schokoladencreme vollständig auszulöffeln. Dass das bei A zu
Magenverstimmungen, Bauchschmerzen oder Unwohlsein führen wird, nimmt sie hin.
Jedoch weiß sie weder, wie viel Salz genau die Süßspeise enthält, noch ist ihr
bekannt, dass die Aufnahme von 0,5 bis 1 g Kochsalz pro Kilogramm Körpergewicht
(A wiegt 15 kg) in aller Regel zum Tode führt. Kurz darauf wird A übel, sie
muss sich erbrechen und bekommt starken Durchfall. Als sich ihr Zustand
zusehends verschlechtert und sie schließlich kaum noch ansprechbar ist, bringt
M sie ins Krankenhaus. Dort wird sogleich eine Kochsalzvergiftung festgestellt.
Trotz Notfallbehandlung ist A nicht zu retten und stirbt.
Bitte äußern Sie sich gutachtlich, ob und
inwieweit der M Körperverletzung bzw. Tötung vorzuwerfen ist.
Ausarbeitung
A. Strafbarkeit wegen
Totschlag gem. § 212 scheidet aus, da dem Sachverhalt kein auch nur
bedingter Tötungsvorsatz zu entnehmen ist.
B. M könnte sich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr.1, 5 strafbar
gemacht haben, indem sie A zwang, den versalzten Pudding vollständig
auszulöffeln.
I.
objektiver Grundtatbestand: Dazu
müsste M die A körperlich misshandelt (Alt.1) oder an der Gesundheit geschädigt
(Alt.2) haben.
1. Fraglich ist, ob eine unmittelbare
Erfolgsherbeiführung durch Handlung
von M vorliegt. Nach einer Ansicht liegt in Fällen, in denen der Täter so auf
das Opfer einwirkt, dass dieses die Erfolgsherbeiführung selbst bewirkt,
mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt.2) vor. A
löffelt den Pudding selbst vollständig aus. Sie wird von M durch überlegene
Willensherrschaft als Tatmittler gegen sich selbst dazu
gezwungen. Demnach läge mittelbare Täterschaft der M vor. Eine andere Ansicht
sieht in Situationen, die vollständig durch den vom Täter gesetzten Zwang
beherrscht werden, eine unmittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt.1).
Obwohl A sich sträubt, isst sie den Pudding. Dies, sowie das junge Alter der A
und die M als elterliche Autoritätsperson deuten darauf hin, dass allein M die
Situation beherrscht hat. Somit läge unmittelbare Täterschaft vor. Folglich
liegt jedoch nach beiden Ansichten unproblematisch eine Täterschaft der M und
eine Erfolgsherbeiführung durch ihre Handlung vor.
2. M könnte A körperlich misshandelt haben. Eine körperliche Misshandlung ist eine üble,
unangemessene Einwirkung auf den Körper des Verletzten, die dessen körperliches
Wohlbefinden mehr als bloß unerheblich beeinträchtigt. M
zwingt A, den widerwärtig schmeckenden Pudding zu essen. Dies ist eine üble,
unangemessene Einwirkung, die nicht durch einen veralteten erzieherischen Zweck
gedeckt sein kann, da M den
Verwechslungsirrtum der A erkennt und eine Disziplinierung nicht ansatzweise
Sinn ergibt. Die Verursachung von Ekel reicht als Beeinträchtigung des
Wohlbefindens im Regelfall nicht aus.
Jedoch handelt es sich bei A nicht um ein kurzfristiges Empfinden. Der
ungenießbare Pudding ruft körperliche Abwehrreaktionen bei A hervor. Sie muss
sich erbrechen und bekommt starken Durchfall. Dies ist eine erhebliche
Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens. Somit hat M die A körperlich
misshandelt.
3. M könnte A auch an der Gesundheit geschädigt haben.
Als Gesundheitsbeschädigung im Sinne
der §§ 223 ff. ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der
körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustandes anzusehen. Durch
das Zwingen zum Essen durch M wurde Übelkeit, Erbrechen und starker Durchfall
bei A hervorgerufen. Ob dies mehr als nur eine unerhebliche Beeinträchtigung
der Gesundheit ist, unterliegt normativer Bewertung. Es
ist ausreichend, dass sich das Opfer übergeben muss.
Somit hat M die A auch an der Gesundheit geschädigt.
4. Das Zwingen zum Essen durch M ist gemäß der
Äquivalenztheorie nach der Conditio-sine-qua-non-Formel auch
kausal für den tatbestandsmäßigen
Erfolg bei A.
5. Folglich
hat M die A gem. § 223 I Altt.1, 2 körperlich misshandelt und an der Gesundheit
geschädigt.
II.
subjektiver Grundtatbestand: M müsste
bezüglich des objektiven Tatbestandes vorsätzlich gehandelt haben. (§ 15) Vorsatz
ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller
seiner objektiven Tatumstände. M
will A mit dem Zwang zum Verzehr des Puddings erziehen und bestrafen. Es kommt
ihr somit gerade darauf an, den
Tatbestand der Misshandlung zu verwirklichen. Insoweit handelte M mit dolus
directus 1. Grades. Des Weiteren nimmt sie hin, dass es bei A zu
Magenverstimmungen, Bauchschmerzen oder Unwohlsein führen wird. Soweit dies als
Anzeichen dafür gedeutet wird, dass M die Folgen als sicher voraussieht,
handelt sie mit dolus directus 2. Grades bezüglich der Gesundheitsschädigung,
auch wenn ihr diese an sich unerwünscht ist.
Jedenfalls hält M die Gesundheitsschädigung ernstlich für möglich und findet
sich damit ab. Somit handelte sie mit
dolus eventualis. Folglich hat M bezüglich der Tatbestandsverwirklichung
vorsätzlich gehandelt.
III.
Rechtswidrigkeit: Das Handeln der M
könnte durch ein so genanntes Züchtigungsrecht gerechtfertigt sein. Früher galten
Misshandlungen aus erzieherischen Motiven als gerechtfertigt, wenn ein Recht
zur Züchtigung maßvoll und angemessen ausgeübt wurde. A
wollte kein Salz in ihren Pudding rühren. Sie erkennt ihren Irrtum. Einer
Erziehungsmaßnahme oder Bestrafung bedarf es nicht und ist in keinem Maße
angemessen. Selbst nach der veralteten Ansicht ist eine Rechtfertigung
ausgeschlossen. § 1631 II BGB verbietet nunmehr körperliche Bestrafungen,
seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen. Eine Herabsetzung des
Würdemaßstabes bei Kindern gegenüber Erwachsenen verbietet schon die
Ausstrahlung des Art. 1 I 1 GG. Eine vorsätzliche Gesundheitsschädigung war nie
gerechtfertigt. Folglich handelte M nicht gerechtfertigt.
IV.
Schuld: Entschuldigungsgründe wie ein
Erlaubnistatbestandsirrtum (aus § 17) bezüglich Züchtigungsrechts sind nicht
ersichtlich.
V.
Zwischenergebnis: M hat sich wegen
Körperverletzung gem. § 223 I strafbar gemacht, indem sie A zwang, den
versalzten Pudding vollständig auszulöffeln.
VI.
objektiver Qualifikationstatbestand
1. M könnte die Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 1
durch Beibringung von Gift oder
anderen gesundheitsschädlichen Stoffen begangen haben.
a) Salz müsste ein geeignetes Tatmittel sein. Nach dem Wortlaut des § 224 I Nr. 1 ist jeder Stoff,
der unter den konkreten Bedingungen geeignet ist, die Gesundheit iSd § 223 I
Alt. 2 zu schädigen, als Tatmittel geeignet.
aa) Salz könnte als Tatmittel jedoch generell ausscheiden. In Frage kommt ein Ausschluss nach einer
gesellschaftlichen Empfindung der Ungefährlichkeit. Auch
nach einer vom BGH gedeuteten Literaturmeinung
könnten Stoffe, die unter gewöhnlicher Verwendung nur leichte
Gesundheitsschäden hervorrufen, ausgeschlossen werden. Allgemein als harmlos
angesehene Stoffe wie Salz würden demnach niemals gefährliche Stoffe sein
können. Jedoch besagt die Literaturmeinung
vielmehr, dass leicht Gesundheitsschädliche Stoffe nicht ohne weiteres generell
als Stoffe iSd § 224 I Nr.1 gesehen werden dürfen. Der Umkehrschluss ist nicht
zulässig und so ein genereller Ausschluss nicht ernsthaft vertreten. Folglich
scheidet Salz als Tatmittel nicht von vornherein aus.
bb) Das Salz müsste die grundlegenden Voraussetzungen als Tatmittel erfüllen. Zunächst
besteht Einstimmigkeit dahingehend, dass eine Körperverletzung gerade durch den
beigebrachten Stoff erfolgen muss. Es reicht somit nicht aus, dass sich neben
dem Vorhandensein von einem Stoff tatsächlich eine andere Gefahr verwirklicht,
ohne dass die spezifische Gefahr, die gerade von dem Stoff ausgeht, realisiert
wird. Während § 229 in der alten Fassung lediglich die Herbeiführung einer
bestimmten Gefährdung forderte, ist nun die Zuführung des
gesundheitsschädlichen Stoffes zum tatbestandlichen Verletzungsmittel geworden.
Diese Verletzung wird im Normalfall bereits durch die Bejahung der
Gesundheitsschädigung (§ 223 I Alt.2) im Grunddelikt festgestellt. Bei
A wurde nicht nur die körperliche Misshandlung, sondern auch die
Gesundheitsschädigung festgestellt. Diese wurde durch keine andere Ursache als
die Aufnahme von Salz hervorgerufen. Somit ist die grundlegende Voraussetzung
als Verletzungsmittel gegeben.
cc) Fraglich ist aber, ob Salz auch die weiteren Voraussetzungen als Tatmittel
erfüllt. Diesbezüglich gehen die Ansichten auseinander. Es werden unterschiedliche
Ansprüche an die Gesundheitsschädlichkeit gestellt.
(1) Salz könnte nach einer ersten Meinung als Tatmittel geeignet sein. Es seien keinerlei
weitere Einschränkungen an der Gesundheitsschädlichkeit zu machen. Dies
wird damit begründet, dass der heutige § 224 I Nr.1 gegenüber dem § 229 I aF
nach dem 6. StrRG 1998 nicht mehr fordert, dass der Stoff die Gesundheit zu
zerstören geeignet ist. Auch wurde bei der Reformierung durch den Gesetzgeber
bewusst auf einschränkende Erfordernisse, wie die Herbeiführung der Gefahr
einer schweren Gesundheitsschädigung verzichtet,
obwohl noch in der Entwurfsfassung ein solches Kriterium gefordert wurde.
Jedwede Ergänzung wird unter Hinweis auf Art. 103 II GG untersagt. Diese
Ansicht hat zur Folge, dass die Verabreichung jedes Stoffes, wenn dieser
tatsächlich einen Gesundheitsschaden hervorruft, der über das Maß einer bloß
unerheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung hinausgeht, unter den erhöhten
Strafrahmen der Qualifikation fällt. Das Salz hat bei A zu einer
Gesundheitsschädigung geführt. Weitere Voraussetzungen werden an den Stoff
nicht gestellt. Somit ist Salz nach dieser Ansicht ein geeignetes Tatmittel.
(2) Salz könnte auch nach einer zweiten Ansicht geeignet sein. Nach dieser wird die erste
dahingehend erweitert, dass eine konkrete Gefahr einer erheblichen Schädigung
im Einzelfall zu fordern sei.
Dabei wird auf eine systematische Gleichstellung des § 224 I Nr.1 mit der Nr.2
abgestellt. Die überflüssige Anforderung der einfachen Gesundheitsschädlichkeit
sei durch die einer besonderen Gefährlichkeit für den Körper des Opfers zu
ersetzen, wie es bei den Werkzeugen in Nr.2 der Fall ist. Dafür würde die
Gesetzesüberschrift, die gleiche Strafandrohung der anderen Tatvarianten des §
224 I und das hohe Strafmaß sprechen.
Gegen den Einwand des Grundgesetzverstoßes
spricht die verfassungsrechtliche Leitmaxime der Verhältnismäßigkeit, die
teleologisch Restriktionen zulässt.
Nach dieser Meinung wird die Beibringung
von Gift zu einem konkreten Gefährdungsdelikt, dem nicht wie der ersten Ansicht
bereits eine geringfügige Verletzung genügt, ohne, dass die Beibringung
zugleich eine Gefahr erheblicher Schädigungen mit sich bringt. Diese erhebliche
Schädigung muss nicht tatsächlich eingetreten, jedoch zu befürchten sein. Die
Gefahr einer erheblichen Schädigung wird dabei an der konkreten Situation für
das spezielle Opfer ermittelt. Seltene Abnormalitäten können den Stoff bei
einer außergewöhnlichen Verträglichkeit ebenso als ungeeignetes, wie bei einer
Unverträglichkeit als geeignetes Tatmittel einstufen. Auf die Ungeeignetheit
„an sich“ kommt es dabei überhaupt
nicht an. Vielmehr bedeutend sind die Art der Anwendung, die Menge, Dosierung
und die Konstitution des Opfers im Einzelfall. Die Vielzahl der denkbaren
Faktoren schränkt die Berechenbarkeit der Gefahr enorm ein. Ob und wieweit ein
Stoff in einer konkreten Situation die Gesundheit erheblich zu schädigen
vermag, wird unter Umständen erst ex post zu beurteilen sein. Da auch das
Befürchten einer Gefahr konkret entwickelt werden muss, ist dieses Kriterium
nur wenig hilfreich. So wird die Gefahr zumeist nur zu bejahen sein, wenn sie
sich auch realisiert hat. Dies lässt diese Ansicht praktisch sehr nah an die
erste heranrücken; bloß mit der Maßgabe einer erheblichen Verletzung.
Fraglich ist, ob für A die Gefahr einer erheblichen Schädigung bestand. Mit
einer erheblichen Verletzung ist eine Verletzung des Körpers gemeint, die dessen
Funktionen oder dessen Erscheinungsbild so einschneidend und nachhaltig
beeinträchtigt, dass der Verletzte schwer getroffen ist und beträchtlich
darunter zu leiden hat.
Nicht erforderlich ist eine schwere Körperverletzung iSd § 226 I, oder eine
schwere Gesundheitsschädigung. Der
Verzehr von 32g Salz hat bei der 4jährigen A zu starkem Durchfall und Erbrechen
geführt. Ein vergleichbarer Brechmitteleinsatz bei Erwachsenen wird von
medizinischen Gutachtern teilweise für unerheblich gehalten. Jedoch nur unter
ärztlicher Aufsicht. Der EGMR hält Brechmitteleinsatz für gefährlich und sogar
für Folter. Gerade Kinder haben unter
solchen Gesundheitsverletzungen beträchtlich zu leiden. Bei ihnen kann es auch
schon nach kurzer Zeit zu lebensgefährlicher Dehydratation kommen. Somit hat
sich in diesem konkreten Fall für A die Gefahr einer erheblichen Schädigung
durch das Salz realisiert. Folglich ist Salz auch nach dieser zweiten Ansicht
ein geeignetes Tatmittel.
(3) Nach einer dritten
Meinung (hM) müsste das Salz nach seiner Art und dem konkreten Einsatz zur
erheblichen Gesundheitsschädigung geeignet sein.
Demnach wäre § 224 I Nr.1 ein abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt. Im
Unterschied zur zweiten Ansicht wird keine konkrete Gefahr einer erheblichen
Schädigung, sondern eine Eignung zur erheblichen Schädigung in der konkreten
Anwendung gefordert. Hierin ist ein gewisser Objektivierungsversuch zu
erkennen. Dies beruhe auf dem § 229 aF. Es
ist allein von der Bezugsgruppenwahl abhängig, ob überhaupt eine
unterschiedliche Bewertung zur zweiten Ansicht besteht. Je spezieller die
Bezugsgruppe gewählt wird, desto enger rücken die Ansichten aneinander.
Es müsste für A eine abstrakte Bezugsgruppe gefunden werden, an der die Geeignetheit zu
ermitteln ist. Zu berücksichtigen ist dabei wieder die Konstitution. So müssten
32g Salz generell dazu geeignet sein, bei 4jährigen Kindern erhebliche
Gesundheitsschädigungen hervorzurufen. Bei A wurde Erbrechen und starker
Durchfall verursacht, die als erhebliche Schädigung einzustufen sind. Dies
lässt auch auf eine abstrakte Geeignetheit schließen. Auch führt die Aufnahme
von 0,5 bis 1g Salz pro Kilogramm Körpergewicht in aller Regel zum Tode. So
sind auch bei geringeren Mengen erhebliche Gesundheitsschäden zu befürchten.
Somit sind 32g Salz auch abstrakt geeignet, in entsprechenden Situationen eine
erhebliche Gesundheitsschädigung hervorzurufen. Folglich ist Salz auch nach der
herrschenden Meinung ein geeignetes Tatmittel.
(4) Im Ergebnis
ist Salz nach jeder Ansicht ein geeigneter Stoff iSd § 224 I Nr.1.
dd) Zur näheren Einordnung
ist fraglich, ob Salz ein Gift ist.
Obwohl als müßig bezeichnet,
wird zwischen Gift und anderen Stoffen generell unterschieden. Gift kann jeder
organische oder anorganische Stoff sein, der unter bestimmten Bedingungen durch
chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit beeinträchtigen
kann. Die
anderen gesundheitsschädlichen Stoffe können unter anderem mechanische oder
thermische Wirkungsweisen haben. Salz
ist ein anorganischer Stoff. Bei A hat der Verzehr von Salz zu Erbrechen und
Durchfall geführt. Dies sind Merkmale dafür, dass der Stoff im Körper auf
chemische Weise wirkt. Folglich ist Salz ein Gift.
b) M müsste A das Gift beigebracht haben. Nach einer
Ansicht reicht als Beibringung
schon, dass das Gift so mit dem Körper des Opfers in Kontakt gebracht wird,
dass es seine Wirkung entfalten kann. Da
das Tathandlungselement der Beibringung aber auch zur Abgrenzung des § 224 I
Nr.1 zur Nr.2 dient, muss nach einer anderen Ansicht die Wirkung im inneren des
Körpers eintreten. M
hat A gezwungen, den versalzten Pudding auszulöffeln. Das Salz hat bei A im
Inneren gewirkt. Somit hat M der A das Gift nach beiden Ansichten beigebracht.
c) Folglich
hat M die Körperverletzung gem. § 224 I Nr.1 durch Beibringung von Gift oder
anderen gesundheitsschädlichen Stoffen begangen.
2. M hat die Körperverletzung auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gem. §
224 I Nr.5 begangen, da das Zwingen zum Essen des versalzten Puddings für A
objektiv lebensgefährlich war.
VII.
subjektiver Qualifikationstatbestand
1. M müsste bezüglich der Giftbeibringung vorsätzlich gehandelt haben. (§ 15) Vorsatz
bedeutet hier das Wissen und Wollen aller erläuterten objektiven
Vergiftungstatumstände.
Nach der ersten Ansicht müsste M nur
wissen, dass sie die Körperverletzung durch das Salz verwirklicht und dies
wollen. M weiß zwar nicht, wie viel Salz in dem Pudding ist, doch weiß sie,
dass dieser versalzt ist. Sie will A auch gerade durch das Salz bestrafen.
Folglich hat M nach der ersten Ansicht das Salz mit Absicht verwendet.
Nach der zweiten und dritten Ansicht
müsste M des Weiteren nur noch wissen und wollen, dass das Salz – sei es
abstrakt-konkret oder konkret – die Gefahr birgt, A erheblich zu schädigen. M
nimmt als Gefahr hin, dass ihr Handeln zu Magenverstimmungen und Bauchschmerzen
führen wird. Dass A sich erbrechen muss und Durchfall bekommt, ist keine
wesentliche Abweichung oder bloße Folge von dieser Vorstellung. Vielmehr gehen
diese Erscheinungen mit Magenverstimmungen unmittelbar einher. Ob M den
vorgestellten Erfolg als erhebliche Schädigung einstuft, ist unbeachtlich. Die
Erheblichkeit richtet sich allein nach objektiven Bewertungen. Somit erstreckt
sich in diesem Fall der Vorsatz vom Grunddelikt auch auf die Erheblichkeit.
Dahingehend sind wohl auch die Äußerungen des BGH zu verstehen. Folglich
handelte M auch nach der zweiten und dritten Ansicht zumindest mit dolus
eventualis.
2. M müsste ebenfalls Vorsatz auf die das Leben der A gefährdende Behandlung haben. Nach einer Ansicht genügen die
Kenntnisse über die lebensgefährlichen Umstände. Nach
einer anderen muss für möglich gehalten und in Kauf genommen werden, dass die
Handlung lebensgefährlich ist. Aus
dem Sachverhalt sind diese subjektiven Voraussetzungen nicht zu entnehmen.
Folglich handelte M diesbezüglich nicht vorsätzlich.
VIII.
Ergebnis: M hat sich wegen
gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr.1 strafbar gemacht, indem
sie A zwang, den versalzten Pudding vollständig auszulöffeln.
C. Strafbarkeit wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 I scheidet aus, da dem
Sachverhalt weder zu entnehmen ist, dass M aus einer gefühllosen Gesinnung
misshandelt, noch dass ein länger dauerndes
Quälen vorliegt, noch dass eine Vernachlässigung vorliegt.
D. M könnte sich aber auch wegen Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 strafbar gemacht haben,
indem sie A zwang, den versalzten Pudding vollständig auszulöffeln.
I. Dazu müsste M als Grunddelikt eine Körperverletzung verwirklicht haben. M hat
rechtswidrig und schuldhaft eine gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224)
vollendet.
II.
Des Weiteren müsste als qualifizierende Folge iSd § 18 der Tod
der verletzten Person vorliegen. A ist tot.
III. Es müsste jedoch auch ein Gefahrzusammenhang zwischen der Körperverletzung und der schweren
Folge bestehen. Die Spezifische Gefahr des Todes, die der Körperverletzung
anhängt, muss sich im tödlichen Ausgang unmittelbar niedergeschlagen haben.
1. Nach der Letalitätslehre wird
ein gefahrspezifischer, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem
Körperverletzungserfolg und dem Todeseintritt gefordert. Es muss sich die
Gefahr realisiert haben, die von Art und Schwere der Verletzung herrührt.
Demnach müssten sich im Tod der A gerade die letalen Gefahren verwirklich
haben, die dem Erbrechen und dem starken Durchfall innewohnen. Durchfall und
Erbrechen bergen bei Kindern ein erhöhtes Risiko der Dehydratation, die auch
zum Tod führen kann. Die A ist jedoch nicht an den Folgen einer Dehydratation
durch Erbrechen und Durchfall, sondern direkt an der Kochsalzvergiftung
gestorben. Somit haben sich im Tod auch nicht die spezifischen Gefahren der
Körperverletzung durch die M verwirklicht. Dass der Tod bei
Kochsalzvergiftungen ebenfalls durch Dehydratation hervorgerufen wird, ist
dabei unerheblich. Somit ist nach dieser Meinung der Unmittelbarkeitszusammenhang
zu verneinen.
2. Nach neuerer
Rechtsprechung wird
als Gefahrenursache der ganze Körperverletzungsvorgang mit allen Ausführungs-
und Begleithandlungen betrachtet. So genügt es nach dieser Ansicht bereits,
dass gehandelt wurde, ohne dass dadurch überhaupt ein Erfolg iSd § 223
eingetreten ist. In dem Tod der A müsste sich hiernach zumindest die der
Handlung der M immanente Gefahr verwirklicht haben. M hat A dazu gezwungen,
Salz zu essen. Hierin besteht die Gefahr einer Kochsalzvergiftung, die tödlich
wirken kann. A ist an dieser Kochsalzvergiftung gestorben. Folglich ist nach
dieser Ansicht der Gefahrzusammenhang gegeben.
3.
Streitentscheid: Für die neuere
Rechtsprechung spricht, dass bereits in der bloßen Körperverletzungshandlung
ein erheblicher Unrechtsgehalt liegt. Jedoch
neigt diese Ansicht dazu, sich immer weiter von dem Eigentlichen
Gefahrzusammenhang zu distanzieren. § 227 muss gerade wegen des hohen
Strafmaßes auch einen hohen Anspruch an die Tat stellen und nicht bloß eine
Kombination aus § 223 und § 222 fordern. Es ist nicht sachgerecht, direkte
Tötungshandlung nicht als solche zu behandelt, sondern den Täter über den Umweg
der Körperverletzung über § 227 zu belangen. Somit ist der Letalitätslehre zu
folgen. Folglich ist der Unmittelbarkeitszusammenhang zu verneinen.
IV.
Ergebnis: M hat sich nicht wegen
Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 strafbar gemacht.
E. M könnte sich jedoch wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 strafbar gemacht haben, indem sie A
zwang, den versalzten Pudding vollständig auszulöffeln.
I.
Tatbestand: Dazu müsste M den Tod der
A fahrlässig verursacht haben.
1.
Erfolg: Dadurch, dass M die A zum
Verzehr von Salz gezwungen hat, ist A gestorben.
2. M müsste des Weiteren die objektive Sorgfaltspflichtverletzung begangen haben. Objektiv
sorgfaltspflichtwidrig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer
Acht lässt. M verletzt die
erforderliche Sorgfalt durch eine Körperverletzungshandlung. Somit liegt eine
objektive Sorgfaltspflichtverletzung vor.
3. Des Weiteren müsste der Tod der A objektiv vorhersehbar gewesen sein.
Objektiv voraussehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem
Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen auf Grund der
allgemeinen Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde. Es
entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Salz zum Tode führen
kann. Trotz des alltäglichen Umgangs ist kaum verbreitet, dass bereits geringe
Salzmengen bei Kindern lebensgefährliche Vergiftungen hervorrufen können. Dies
gehöre auch nicht zu jener medizinischen Sachkenntnis, welche sich fast jede
Mutter über kurz oder lang aneigne.
Folglich war der Tod der A objektiv nicht vorhersehbar.
II.
Ergebnis: M hat sich nicht wegen
fahrlässiger Tötung gem. § 222 strafbar gemacht, indem sie A zwang, den
versalzten Pudding vollständig auszulöffeln.
F.
Zusammenfassung: Im Ergebnis hat M
sich lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr.1
strafbar gemacht, indem sie A zwang, den versalzten Pudding vollständig auszulöffeln.
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