A. Einführung
Die Medizin
befindet sich in einem stetigen Wandel. Immer weiter reichen die Möglichkeiten
von ärztlichen Interventionen. Dabei eröffnen sich zum einen ganz neue
Heilungschancen in bisher aussichtslosen Situationen. Zum anderen ist aber auch
der Fortschritt bei alt bekannten Behandlungsmöglichkeiten nicht zu verachten.
So eröffnet sich ein ausgedehntes Feld von neuen Behandlungsalternativen. Dies
reicht von besonderen Vorlieben bei der Durchführung von altbekannten Therapien
bis zum Vorstoß ins unbekannte Neuland durch medizinische Experimente. Auch die
Entscheidung, keine Therapie durchzuführen, kann eine ernstzunehmende
Behandlungsalternative sein. Die Frage, zu welchem Eingriff ein Arzt nun
greifen darf oder gar muss, soll Gegenstand dieser Arbeit sein.
Dabei darf aber
auch ein anderer, weniger technischer Wandel der medizinischen Versorgung nicht
vergessen werden. War der Patient lange Zeit der fachlichen Fürsorge und
Autorität des Arztes hilflos ausgeliefert, so wächst heute mit den technischen
Innovationen auch das Bedürfnis der Selbstbestimmung. Der Patient möchte
zunehmend überprüfen, ob die medizinischen Möglichkeiten mit den persönlichen
Neigungen übereinstimmen und selbst entscheiden dürfen, was das Beste für ihn
ist. Um diese Patientenautonomie zu ermöglichen, müssen Fachmann und Laie
zusammenarbeiten. Dies hat in Form der ärztlichen Aufklärung und der
Einwilligung des Patienten zu geschehen. Wie weit dabei die Aufklärungspflicht
des Arztes geht, wird zu erörtern sein.
B. Haftungsgrundlage
Die Haftung des
Arztes begründet sich auch bei Behandlungen nach einer neuen Methode
prinzipiell nach den allgemeinen vertraglichen oder deliktsrechtlichen Regeln
des Arzthaftungsrechtes. So bedarf es zur Legitimation des ärztlichen
Eingriffes grundsätzlich neben der sorgfältigen Durchführung lege artis auch
vor allem des Einverständnisses des aufgeklärten Patienten sowie einer
medizinischen Indikation in der Weise, dass der Heilauftrag die vorgesehene
Maßnahme umfasst und gebietet. Verletzt der Arzt die Pflicht zur sorgfältigen
Behandlung oder missachtet er das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, so ist
er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.[1]
Die Besonderheit
der Haftung bei Anwendung neuer Behandlungsmethoden oder bei Eröffnung einer echten
Behandlungsalternative liegt in den erhöhten Anforderungen sowohl an die
Aufklärung des Patienten über die unterschiedlichen Behandlungsalternativen und
deren Risiken, als auch an die Therapiewahl selbst.
So kann
beispielsweise bereits die Wahl einer Behandlungsmethode einen
Behandlungsfehler darstellen, auch wenn die dann folgende Behandlung nach den
Regeln der Kunst durchgeführt wird. Dies kann insbesondere dann der Fall sein,
wenn sich der Arzt für eine risikoreichere Alternativbehandlung entscheidet, da
der Arzt stets dem Gebot verpflichtet bleibt, den größtmöglichen
therapeutischen Nutzen bei den geringstmöglichen Belastungen anzustreben.[2]
C. Einordnung medizinischer Behandlungsmethoden
So vielseitig, wie die ärztlichen Behandlungsansätze
und die medizinische Forschung sind, so variabel können auch die Forderungen an
die ärztliche Sorgfalt ausfallen. Jedoch lassen sich ärztliche Eingriffe in
einem groben Raster von fünf Kategorien einordnen. Der Umfang der erforderlichen
Aufklärung und die Kriterien für die Zulässigkeit der Wahl einer bestimmten
Therapie variieren je nach Einordnung des Heilverfahrens. Dabei reicht die
Aufklärungspflicht grundsätzlich umso weiter, je weniger sich der Arzt
eingeführter und fachlich weithin anerkannter Methoden bedient.[3]
Für die Anwendung einiger Verfahren können weiterhin gesetzliche
Sonderbestimmungen gelten.
I. Standardbehandlung
Ausgangspunkt der Kategorisierung ist die
medizinische Standardbehandlung beziehungsweise die Schulmedizin. „Standard in
der Medizin repräsentiert den jeweiligen Stand naturwissenschaftlicher
Erkenntnis und ärztlicher Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen
Behandlungszieles erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat.“[4] Unter diesen Begriff lassen
sich also solche Behandlungen fassen, die sich über einen längeren Zeitraum
weitgehend in der medizinischen Praxis etabliert haben. Gerade die Erfahrungen
und die Möglichkeit empirischer Studien bezüglich den Vor- und Nachteilen einer
Therapie und ein stetiger Vergleich mit etwaigen Alternativen machen den
Charakter des Standards aus. Die Schulmedizin unterzieht sich also einem
stetigen Prozess natürlicher Auslese. So kann man allgemein auch davon
ausgehen, dass die meisten Risiken der Schulmedizin hinlänglich bekannt und in
den Grenzen der natürlichen Eigentümlichkeit vorhersehbar sind.
Wann eine altbekannte Methode als veraltet
und nicht mehr als Standard gilt und wie lange es dauert, bis sich eine neue
Methode als Standard durchgesetzt hat, ist nicht exakt zu bestimmen. „Der
Zeitpunkt, von dem ab eine bestimmte Behandlungsmethode veraltet und überholt
ist, so dass ihre Anwendung nicht mehr dem einzuhaltenden Qualitätsstandard
genügt und damit zu einem Behandlungsfehler wird, ist jedenfalls dann gekommen,
wenn neue Methoden risikoärmer sind und/oder bessere Heilungschancen
versprechen, in der medizinischen Wissenschaft im Wesentlichen unumstritten
sind und deshalb nur ihre Anwendung von einem sorgfältigen und auf
Weiterbildung bedachten Arzt verantwortet werden kann.“[5]
II. Alternativmedizin
Unter den Begriffen der Alternativmedizin
oder der Außenseitermethoden versteht man Heilbehandlungen, deren
Funktionsweise durch unüberprüfbare Grundannahmen erklärt ist. Das
alternativmedizinische Spektrum reicht dabei von traditionellen Verfahren aus
dem Bereich der Volksmedizin bis zu esoterischen Therapieansätzen.[6] Die Alternativmedizin bietet
dem Patienten einen Ausweg von der hoch technisierten Schulmedizin. Die
Wirksamkeit gilt dabei zwar nicht als gesichert, muss jedoch für möglich
gehalten werden. Beispielsweise werden die Homöopathie und die Akupunktur zur
Alternativmedizin gezählt. Einerseits kann die Alternative so als Konkurrenz
der gewöhnlichen Medizin gesehen werden. Zum anderen wird unter wissenschaftlichen
Gesichtspunkten in ein Neuland vorgedrungen. Vertreter von Außenseitermethoden
begeben sich in ein Gebiet, dass der Naturwissenschaft bislang fremd ist. Dies
darf jedoch nicht undifferenziert gleich Quacksalberei bedeuten. Auch wenn die
Erkenntnis dem Beweis voraus ist, so kann sie doch im Verlauf der Forschung zur
anerkannten Schulmedizin erwachsen.
III. Neue Behandlungsmethoden
In die Kategorie der neuen
Behandlungsmethoden fallen die ärztlichen Eingriffe, die auf dem Weg sind, den
alten Standard abzulösen. Dabei ist vorausgesetzt, dass die neue Methode das
Stadium des Versuchs oder Experiments überwunden hat. Sie muss neben der
herkömmlichen Standardmethode weitgehend anerkannt sein und ihr gegenüber
Vorteile bieten. Es darf jedoch nicht gefordert werden, dass die Risikoklärung
abschließend über einen langen Zeitraum erfolgt ist. Die Abgrenzung zur
Standardmethode liegt somit hauptsächlich in der zeitlichen Bewährung und der
Erfahrung der Übung. Der Übergang zur gleichwertigen, schulmedizinischen Behandlungsalternative
und insofern zum neuen Standard ist dabei fließend und muss sich in der Praxis
zeigen. Als Anhaltspunkt dafür können die Verbreitung und die zahlenmäßige
Häufung der Anwendung im Vergleich zur herkömmlichen Methode dienen.
Ebenso unpräzise lässt sich die Abgrenzung
der neuen Behandlungsmethoden zu den so genannten Neulandmethoden und
insbesondere zu den Heilversuchen definieren. Dies geht soweit, dass es zu
einer weitgehenden Vermischung der Begrifflichkeiten kommt. Auf diese
Differenzierung gänzlich zu verzichten wäre jedoch verfehlt. Bei weit
verbreiteten Modernisierungen der bewährten Schulmedizin noch von
Versuchsbehandlungen zu sprechen, würde der Glaubwürdigkeit der alltäglichen
Berufspraxis von Ärzten und dem Vertrauen in technische Verbesserungen im Weg
stehen. Andererseits gilt es, übermütigen Aktionismus zu bremsen und den
Patienten zu schützen. So sind auch an neue Behandlungsmethoden, die im Begriff
sind, die herkömmliche Schulmedizin abzulösen, besondere Anforderungen zu
stellen, ohne die Hürden zu hoch zu setzen. Solange dieser Grundsatz nicht in
Vergessenheit gerät, ist eine Vermengung der sowieso weichen Kategorien im
Anforderungsgefälle unbedenklich.
IV. Experimentelle Neulandmethoden
Das Gebiet der experimentellen Medizin setzt
sich aus dem Heilversuch und dem klinischen Experiment zusammen. Der
experimentelle Eingriff unterscheidet sich vom gewöhnlichen nicht durch die
Ungewissheit des Ausgangs. Aufgrund der individuellen Konstitution jedes
einzelnen Patienten kann von keinem Arzt gefordert werden, die Natur gänzlich
zu beherrschen. So ist auch kein sicherer Erfolg bei der Behandlung geschuldet.
In diesem Sinne ist jede Standardtherapie ein Versuch mit der Hoffnung auf
Heilung. „Das Experiment überschreitet den Standard. Wer experimentiert, begibt
sich auf empirisch-wissenschaftliches Neuland. Die Grenze ist also nicht
zwischen sicheren und unsicheren diagnostischen oder therapeutischen Methoden
zu ziehen, sondern zwischen anerkannten einerseits und noch in der Entwicklung
oder Erprobung befindlichen andererseits.“[7]
„Das Gegensatzpaar heißt nicht Versuch und Erfolg, sondern Versuchsbehandlung
und Standardbehandlung.“[8]
1. Heilversuch
Zu den neuartigen Heilbehandlungen, beziehungsweise
den Heilversuchen zählen solche „Eingriffe und Behandlungsweisen am Menschen
[…], die der Heilbehandlung dienen, also in einem bestimmten einzelnen
Behandlungsfall zur Erkennung, Heilung oder Verhütung einer Krankheit oder
eines Leidens oder zur Beseitigung eines körperlichen Mangels vorgenommen
werden, obwohl ihre Auswirkungen und Folgen auf Grund der bisherigen
Erfahrungen noch nicht ausreichend zu übersehen sind.“[9]
Im Vordergrund hat also die therapeutische Absicht in einem konkreten Krankheitsfall
zu stehen.[10]
2. Klinisches Experiment
Im Gegensatz zum Heilversuch steht beim
klinischen Humanexperiment das wissenschaftliche oder allgemein medizinische
Interesse im Vordergrund. Eine Maßnahme wird also primär „zu Forschungszwecken
vorgenommen […], ohne der Heilbehandlung im einzelnen Falle zu dienen, und
[ohne dass] deren Auswirkungen und Folgen auf Grund der bisherigen Erfahrungen
[bereits] ausreichend zu übersehen sind.“[11]
D. Behandlungsfehler
Im Rahmen der Betrachtung von ärztlichen
Pflichtverletzungen soll hier auf die beiden Aspekte der Behandlungsfehler
durch falsche Methodenwahl und durch mangelnde Aufklärung näher eingegangen
werden.
I. Methodenwahl
Nach allgemeiner Ansicht ist die Wahl der
Behandlungsmethode primär Sache des Arztes.[12]
Die Entscheidung des Arztes für eine spezifische Form der Diagnose oder ein
bestimmtes therapeutisches Verfahren ist dabei gekennzeichnet durch die
Abwägung von Chancen und Risiken unter Berücksichtigung vielfältiger
physischer, psychischer und sozialer Aspekte.[13]
Das Beurteilungsermessen darf sich neben den Gegebenheiten des
Behandlungsfalles weiterhin auch auf die eigene Erfahrung und persönliche
Geschicklichkeit des Arztes erstrecken.[14]
So kann ein Arzt zu dem Therapiekonzept greifen, welches er am besten beherrscht.[15] Dabei kann ein
Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum von einem Arzt nur in Anspruch
genommen werden, wenn er genaue Kenntnisse über die von ihm bevorzugte Methode
und weite fachliche Übersicht besitzt.[16]
Prinzipiell bleibt der Arzt stets dem
Gebot verpflichtet, den größtmöglichen therapeutischen Nutzen bei der
geringstmöglichen Belastung anzustreben.[17]
So soll also grundsätzlich der sicherste Weg gewählt werden.[18] Der Arzt muss aber nicht
immer engstirnig auf der Sicherheit beharren.[19]
Vielmehr ist das Patienteninteresse ist in erster Linie auf Befreiung von der
Krankheit, nicht auf größtmögliche Sicherheit ausgerichtet.[20]
Bei der Abwägung von Risiko und Nutzen kann sich demzufolge eine risikoreichere
Methode durch günstigere Heilungsprognosen durchsetzen.[21]
Bekannte Risiken sind jedoch durch die Wahl einer risikoärmeren Alternative
möglichst zu verringern oder zu vermeiden. Und die Wahl der risikoreicheren
Therapie muss stets durch medizinische Sachzwänge im konkreten Fall begründet
sein.[22] Auch ein Arzt, der
grundsätzlich Anhänger einer bestimmten Behandlungsmethode ist, muss also
prüfen, ob nicht im Einzelfall einer anderen Art der Therapie der Vorzug zu
gewähren ist.[23] Der Arzt braucht also nicht
nur Behandlungskompetenz, sondern er muss auch über eine Kompetenzkompetenz
verfügen, welche ihn zu einem Vergleich der Therapiemöglichkeiten befähigt.[24] Die Freiheit des Arztes,
sich gewissenhaft für eine bestimmte Methode zu entscheiden, endet jedenfalls
dort, wo die Überlegenheit eines anderen Verfahrens allgemein anerkannt ist.[25]
Die einmal getroffene Wahl der
Behandlungsmethode darf aber auch nicht absolut sein. Sie muss sich vielmehr
während der gesamten Dauer des Eingriffs bestätigen. So handelt ein Arzt
beispielsweise fehlerhaft, wenn er eine Behandlung nicht abbricht, obwohl deren
Fehlschlag objektiv erkennbar geworden ist[26]
und er nicht dafür sorgt, dass der Kranke mit einem anderen Verfahren behandelt
wird.[27] In diesem Sinne muss auch
die Nutzen/Risiko-Bilanz während der gesamten Dauer der Behandlung positiv
sein.[28]
1. Alternativmedizin
Anhänger von medizinischen
Außenseitermethoden und Neulandbehandlungen müssen die konkurrierenden
Verfahren der Schulmedizin sowie die wissenschaftlichen Grundlagen der eigenen
Heilmethode kennen. Die Sachkunde über die Schulmedizin muss sogar so weit
gehen, dass der Arzt genau zu wissen hat, wie die Schulmedizin den Kranken im
konkreten Einzelfall behandeln würde.[29]
Er braucht aber die Freiheit, auch zur wissenschaftlich nicht erwiesenen oder
geklärten, doch nach der empirischen Erkenntnis durchaus Erfolg versprechenden
Therapie zu greifen. So ist er nicht an eine bestimmte schulmedizinische oder
anerkannte oder den Stand der medizinischen Wissenschaft repräsentierende
Methode gebunden. Wäre er es, so dürfte er keinen Schritt ins Neuland tun und
keinen Heilversuch unternehmen. Auch kämen die Besonderheiten des Kranken,
vornehmlich dessen Wille zu kurz.[30]
2. Neue Behandlungsmethoden
Der Arzt kann eine neue Behandlungsmethode
grundsätzlich auch dann anwenden, wenn sie sich noch in der Phase der Erprobung
befindet. Sie darf aber im konkreten Fall nicht kontraindiziert sein und die
Erkenntnislücken bezüglich des Potentials spezifischer Komplikationen müssen
durch entsprechend großzügige Sicherheitspolster für den Patienten neutralisiert
werden.[31]
Anders herum stellt sich die Frage, ob ein
Arzt eine neue Behandlungsmethode anwenden muss. Dabei ist zwischen zwei Phasen
zu unterscheiden.
a) Erprobungsphase
Befindet sich eine Methode in der Phase
der Erprobung, begeht der Arzt nicht sogleich einen Behandlungsfehler, wenn er
auf die neue Methode verzichtet.[32] Auch ist der Arzt nicht
stets auf die jeweils neueste apparative Ausstattung verpflichtet. Der Einsatz älterer
Geräte oder Methoden ist zulässig, wenn sie technisch oder methodisch
gleichwertig sind.[33] Die Anwendung einer älteren
Behandlungsmethode oder Operationstechnik wird erst dann zum Behandlungsfehler,
wenn sie nicht nur als alt, sondern als veraltet gelten muss. Dies ist der
Fall, wenn die neue Methode beziehungsweise Technik an einem für Aussagen über
die Nutzen-Risiko-Bilanz ausreichend großen Patientenkreis medizinisch erprobt
und im Wesentlichen unumstritten ist. Dafür muss sie in der Praxis nicht nur in
wenigen Zentren, sondern verbreitet Anwendung finden und für den jeweils
betroffenen Patienten risikoärmer oder weniger belastend sein beziehungsweise
bessere Heilungschancen versprechen.
Allerdings sind Diagnose- und
Behandlungsmöglichkeiten, die erst in wenigen Spezialkliniken erprobt und
durchgeführt werden, für den allgemeinen Qualitätsstandard insoweit zu
berücksichtigen, als es um die Frage geht, ob der Patient wegen eines
speziellen Leidens in diese Spezialklinik hätte überwiesen werden müssen.[34]
b) Übergangsphase
Es ist stets zu berücksichtigen, dass ein
Fortschritt sich nicht schlagartig vollzieht. So handelt es sich bei der
Übergangsphase um eine Investitionsphase, in der neue medizinische Geräte für
eine bereits allseits anerkannte neue Standardmethode angeschafft werden
können.[35] Eine entsprechende
Übergangszeit ist ebenfalls für die allgemeine Einführung einer neuen Methode
zu gewähren, in der ein Arzt die neuen Verfahren kennen lernen und den Umgang
mit der neuen Technik erlernen kann. Bis die neuen Möglichkeiten zur Verfügung
stehen, dürfen Ärzte nicht zuletzt aus ökonomischen Gründen weiter nach einer
alten Methode vorgehen, auch wenn diese anerkannt als veraltet und unsicherer
gilt, ohne dass ihnen im Bereich der Methodenwahl schlichtweg eine
Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre.[36]
Demnach kann eine Behandlung aber auch nur noch bis zur tatsächlichen
Verfügbarkeit der neuen Behandlungsmethode lege artis sein. Später wäre sie
fehlerhaft.[37]
Wie lang die Übergangsphase sein darf, ist
nicht allgemeingültig zu bestimmen. Eine sofortige Umstellung auf den neusten
Fortbildungs- und Ausrüstungsstand wäre zwar zunächst im Interesse des
Patienten, würde das medizinische Versorgungssystem jedoch überlasten. Ohne
einer ständigen Weiterbildung und Modernisierung entgegenzuwirken, darf eine
Dorfpraxis nicht gleich einer Großstadtklinik in die Pflicht genommen werden.
„In Grenzen ist deshalb der zu fordernde medizinische Standard je nach den
personellen und sachlichen Möglichkeiten verschieden.“[38]
Jedoch darf eine Übergangsphase nur gewährt werden, sofern eine Überweisung an
einen besser ausgestatteten Arzt unverantwortlich erscheint.
3. Neulandmethoden
Die Erkenntnisse der medizinischen
Wissenschaften und die ärztlichen Erfahrungen befinden sich in einem
beständigen Wandel und Wachstum. Um einem Fortschritt in Effektivität und
Qualität, aber auch einer Erschließung von ganz neuen Möglichkeiten nicht im
Wege zu stehen, darf sich der medizinische Standard daher nicht an einem einmal
erreichten Stand festhalten lassen. „Das Fortschreiten der Medizin verlangt den
beherrschten Wagemut von Ärzten, die das Eingeführte zu übertreffen suchen.“[39] Somit muss es einem Arzt
erlaubt sein, sich für einen Neulandschritt zu entscheiden, wenn er es für
angebracht hält.
a) Heilversuch
Heilversuche können zwar nicht im Sinne
eines eingeführten, schulmäßigen Standards als indiziert gelten. Trotzdem
bedarf es ihnen an einer Angezeigtheit in der Weise, dass sich der Arzt im
Hinblick auf gewisse Anhaltspunkte oder Erfahrungen eventuell auch mit
Vorversuchen Hoffnung auf eine Hilfe durch die neue Methode machen kann.[40] So kann der Arzt also einen
Heilversuch unternehmen, wenn er nach gewissenhaftem Bedenken zu dem Schluss
gelangt, dieser Methode folgen zu müssen.[41]
Dies kann der Fall sein, wenn die Standardmethode im konkreten Fall wenig
Aussicht gibt, wohingegen die Prognose der Alternative deutlich günstiger ist
und das in Kauf genommene Fehlschlagrisiko von den Heilungschancen deutlich
überstiegen wird.[42]
Das Arzneimittelgesetz verlangt hier
lediglich einen direkten Nutzen entweder für den Patienten selbst, oder gar nur
für die Gruppe der Patienten, die an der gleichen Krankheit leiden.[43]
b) Experiment
Das Experiment kann im Grunde genommen
jedenfalls für den Arzt gar keine echte Behandlungsalternative darstellen, da
im Vordergrund des Durchführungsinteresses gerade nicht die Behandlung, sondern
ein allgemeines wissenschaftliches Interesse steht. Ein Nutzen käme dem
Probanden wenn überhaupt also nur indirekt über das Voranschreiten der
Wissenschaft zugute.
Der Schwerpunkt des Legitimationsproblems
ist dann die Frage, inwieweit ein menschliches Subjekt zum Versuchsobjekt eines
Humanexperiments werden darf. Das Arzneimittelgesetz und die
Strahlenschutzverordnung sind insofern richtungweisend, da sie zumindest für
die Anwendung von Medikamenten beziehungsweise von radioaktiven Stoffen
verlangen, dass die Risiken und Nachteile für den Probanden wenigstens gemessen
an der voraussichtlichen Bedeutung der Ergebnisse für den Probanden und die
Fortentwicklung der Heilkunde oder der medizinischen Wissenschaft ärztlich
vertretbar oder gerechtfertigt sind.[44]
Für das Arzneimittelexperiment bei Minderjährigen wird weiterhin eine
medizinische Indikation verlangt. So beschränkt sich der Rahmen der Zulässigkeit
eher auf den Heilversuch mit der Modifikation hingehend in den Bereich der
Diagnose und Prävention.[45]
Die Methodenwahl des Experiments kann
letztlich überhaupt nicht durch die allgemein ärztliche Therapiefreiheit
gedeckt werden.
II. Aufklärungspflicht
Der auf medizinische Erfahrung gegründete
ärztliche Entschluss bedarf einer zusätzlichen Legitimation durch das
Einverständnis des aufgeklärten Kranken.[46]
Die Aufklärungsverpflichtung über Behandlungsalternativen beginnt dort, wo die
zwingende medizinische Indikation endet.[47]
Dieser Legitimationsaspekt rückt immer weiter in den Vordergrund und führt zu
einer Akzentverlagerung vom Patientenwohl zum Patientenwillen als primäre
Orientierungsgröße.[48] Es bleibt aber stets darauf
zu achten, dass der Arzt nicht die gänzliche Verantwortung über die
Einwilligung auf den Patienten abwälzt.
1. Standardbehandlung
Bei standardgemäßer Behandlung sind
allgemeine Überlegungen dazu, dass der Eintritt bislang unbekannter
Komplikationen in der Medizin nie ganz auszuschließen ist, für die
Entscheidungsfindung des Patienten nicht von Bedeutung. Sie würden ihn im
Einzelfall sogar nur unnötig verwirren und beunruhigen.[49]
a) Gänzlich gleichwertige Methoden
Der Grundsatz der ärztlichen
Therapiefreiheit fordert, dass der Arzt nicht verpflichtet ist, dem Patienten
alle medizinischen Möglichkeiten darzustellen und seine Wahl ihm gegenüber zu
begründen. Dies darf allerdings nur gelten, sofern die Behandlungsalternativen
sowohl mit den gleichen Risiken belastet sind, als auch die gleichen
Erfolgsaussichten bieten. Und auch nur, soweit der Patient eine Erläuterung
nicht ausdrücklich wünscht.[50]
b) Unterschiedliche Vorzüge und Risiken
Eine andere Bewertung ist erforderlich,
wenn mehrere Behandlungsalternativen zwar als im Durchschnitt gleichwertig zu
bezeichnen sind, sie jedoch ein anderes Verhältnis zwischen Risiko und Nutzen
aufweisen und eine von ihnen somit nicht als dringend indiziert gelten kann.
Aus diesem Dringlichkeitskriterium folgt eine erhöhte Aufklärungspflicht.[51] So ist zur Wahrung des
Selbstbestimmungsrechtes des Patienten auch erforderlich, dass eine Aufklärung
über eine alternative Behandlungsmethode erfolgt, wenn für eine medizinisch
sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige
Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen
Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und
Erfolgschancen bieten.[52] Je ernsthafter sich medizinische
Alternativen bieten, desto eingehender und nachdrücklicher muss die Aufklärung
erfolgen.[53]
Die Risikoaufklärung bezieht sich dabei
nicht nur auf die Risikorate. Außer auf die Wahrscheinlichkeit der
Verwirklichung eines Risikos kommt es verstärkt auch auf die Schwere des zu
riskierenden Schadens an.[54] Dabei muss der Arzt
gegebenenfalls auch die besondere Lebensweise eines Patienten berücksichtigen,
und auf einen individuell besonders schwer ins Gewicht fallendes entferntes
Risiko verstärkt hinweisen, soweit es für ihn erkennbar ist.
c) Abweichung von indizierter Therapie
Wenn eine Methode absolut nicht indiziert
ist, da ihr im Vergleich zur angebrachten Behandlungsweise nur Nachteile in
Form von schlechteren Heilungsaussichten mit einhergehenden höheren Risiken
anhaften, kann diese sicherlich nicht vorschlagspflichtig sein. Wünscht ein
Patient aus unbestimmten Motiven nun aber gerade eine solche Behandlung,
obliegt es dem Arzt, soweit er den Wunsch nicht wegen Unverantwortlichkeit
ausschlagen muss, dem Patienten weiterhin die indizierte Therapie zu empfehlen
und ihn auf das objektiv unnötige Risiko der gewünschten Methode eindringlich
hinzuweisen.
2. Neue Behandlungsmethoden
Wie bei einer Standardmethode muss der
Patient auch bei der Anwendung einer neuen Behandlungsmethode nicht über jede
Einzelheit, sondern nur „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der
Behandlung aufgeklärt werden.[55] Eine weitergehende
Aufklärung bis in jedes Detail ist gerade bei neuen Behandlungen durch die
Ermangelung an einer langwierigen Sammlung von Erfahrungen schon weitgehend
eingeschränkt.
Doch „will der Arzt […] eine […] relativ
neue und noch nicht allgemein eingeführte Methode mit neuen, noch nicht
abschließend geklärten Risiken anwenden, so hat er den Patienten […] auch
darüber aufzuklären, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen
sind.“[56] Und noch weitergehend muss
unmissverständlich verdeutlicht werden, dass gerade (!) diese Methode
unbekannte Risiken bergen kann, so dass der Patient in die Lage versetzt wird,
sorgfältig abwägen zu können, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit
bekannten Risiken operieren lassen möchte oder nach der neuen Methode unter
besonderer Berücksichtung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch
nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren. Verlangte der BGH bei der
Aufklärung über mehrere Behandlungsalternativen bisher lediglich eine Pflicht
zur Information über Kritik an einer der Alternativen, wenn „ernsthafte Stimmen
(und nicht nur Außenseitermeinungen) in der medizinischen Wissenschaft auf
bestimmte […] Gefahren hinweisen“[57], so wurde die Pflicht in
der neusten Rechtsprechung[58] verschärft. So muss zwar
nicht über jede beliebige, unfundierte Risikospekulation aufgeklärt werden. Es
reicht für eine Informationspflicht nunmehr jedoch aus, dass Vermutungen sich
soweit verdichtet haben, dass sie zum Schutz des Patienten in dessen
Entscheidungsfindung einbezogen werden sollten.
Gewiss könnte man den Eintritt eines
bisher unbekannten Risikos als allgemeines Lebensrisiko betrachten. Dieses wäre
nicht vom behandelnden Arzt, sondern von dem Patienten zu tragen, welcher auf
die Vorzüge einer neuen Behandlungsmethode hofft. Doch ist dabei auch zu
berücksichtigen, dass der Arzt, der eine neue Therapie anwendet, ein besonderes
Vertrauensverhältnis für sich einnimmt. Es liegt daher bei ihm, sich über Risikotendenzen
zu erkundigen. Spätestens ab dem Zeitpunkt, da Hinweise für ein Risiko sich in
der medizinischen Fachwelt verdichten, überwiegt der Wissensvorsprung des
Arztes und verpflichtet ihn zur Aufklärung.[59]
a) Vorschlagspflicht
Der Arzt ist dem Patienten bei Anwendung
der bewährten Methode nicht generell zur Aufklärung über solche neuen
Entwicklungen verpflichtet, die sich noch in der Phase der Erprobung befinden.[60] Zur aufklärungspflichtigen Alternative
kann die neue Methode überhaupt erst werden, wenn sie sich etabliert hat.[61] „Aber auch hier müssen im
Interesse des Selbstbestimmungsrechts des Patienten strenge Anforderungen
gelten: Besteht auch nur eine minimale Chance des Patienten, die neue
Behandlungsmethode wahrzunehmen, muss der Arzt hierüber aufklären, da es Sache
des Patienten ist, sich gegebenenfalls um die Anwendung der neuen Methode zu
bemühen; ohne entsprechende Information hierüber wird dem Patienten diese
Chance genommen.“[62]
Es dürfe aber auch tendenziell als
allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass es häufig personelle und
apparative Unterschiede gibt, und dass der medizinische Fortschritt zunächst in
der Hand von Spezialisten liegt, bevor er flächendeckend jedem Patienten zukommen
kann.[63] Dies darf aber mit Zweifeln
nur gelten, wenn die alte Methode sich nicht nur im guten Standard befindet,
sondern auch weitestgehende Gleichwertigkeit zur Alternative herrscht. Denn ein
Patient darf auch im Wissen eines Versorgungsgefälles und in Kenntnis von
Spezialkliniken zu jeder Zeit an jedem Ort auf eine hochwertige Behandlung
vertrauen, die nicht nur gerade eben noch dem Standard genügt. Wer dieses
Vertrauen bricht, bricht zugleich die Patientenautonomie
b) Übergangsphase
In dem Moment, ab dem die bisherige
Methode als veraltet anzusehen ist, und trotz anerkannter Vorteile die neue
Methode noch nicht zur Verfügung steht, ist der Arzt neben einer eventuellen
Überweisungspflicht zumindest darüber aufklärungsverpflichtet, dass die
vorzunehmende Behandlung vom neuen Standard abweicht. Er muss dem Patienten
also die Möglichkeit eröffnen, sich für die Durchführung der neuen Methode
anderenorts oder zu einem späteren Zeitpunkt zu entschließen. Dieses
Aufklärungspflichten steigernde Kriterium kann mit der Dringlichkeit des
medizinischen Eingriffes variieren. Sowohl der nötige Aufwand um einen besser
ausgestatteten Arzt aufzusuchen, als auch die voraussichtliche zeitliche
Verfügbarkeit sind dabei ins Verhältnis zum Dringlichkeitsgrad zu setzen.[64] Jedenfalls darf sich der
Arzt in der Übergangsphase nicht mehr darauf berufen, dass er davon ausgehen
müsse, dass ein Patient, der zu ihm kommt, sofort untersucht und behandelt
werden möchte und keinen Ausblick in die medizinische Zukunft haben möchte, wie
dies in der Erprobungsphase angedacht werden kann.[65]
3. Neulandmethoden
„Je angefochtener oder umstrittener eine
gewählte medizinische Methode, je stärker der Arzt von eingeführten oder als
anerkannt geltenden Heilverfahren abweichen möchte, das heißt von dem, was der
Patient erwarten darf, und je tiefer der Arzt in Neuland vorstoßen will, desto
weiter reichen die Informationspflichten. Es besteht eine Wechselwirkung
zwischen Therapiewahl und Aufklärungspflicht.“[66]
a) Wahl eines Heilversuchs
Im Verhältnis zum Patienten eines
Heilversuchs ist der Arzt zu einem gesteigerten und hohen Maß an Aufklärung
verpflichtet, denn weil das Legitimationselement der ärztlichen Indikation
fehlt, gewinnt die Einwilligung vermehrtes Gewicht.[67]
So verpflichtet der Heilversuch zur umfassenden Aufklärung des Patienten, die
auch den Versuchscharakter sowie den Chancen- und Risikovergleich darstellen
muss. Dabei müssen die erhöhte Gefahr des Misserfolges und die möglichen
Komplikationen mit hinreichender Deutlichkeit und Offenheit klarstellt werden.[68]
b) Vorschlagspflicht des Heilversuchs
In abgeschwächter Form haben die Regeln
für neue Behandlungsmethoden zu gelten. Grundsätzlich hat der Patient weder
einen Anspruch auf Teilnahme an einem Heilversuch, noch darauf, über die
Vornahme eines solchen und dessen Aussichten informiert zu werden. Eine
Ausweitung der Aufklärungspflicht in diese Richtung würde die Standardmedizin
gegenüber der Versuchsmedizin über Gebühr abwerten.[69]
c) Experiment
Wenn beim Heilversuch noch ansatzweise von
einer medizinischen Indikation gesprochen werden kann, so fehlt es dieser beim
klinischen Experiment gänzlich, da nicht der medizinische Nutzen für den
konkreten Probanden, sondern lediglich allgemeines wissenschaftliches Interesse
an der Behandlung besteht. Daraus folgt, dass ganz allein die Einwilligung die
Legitimation des Eingriffes trägt.
d) Arzneimittelgesetz
Für Experimente mit Arzneimitteln ist eine
schriftliche Einwilligung nach Aufklärung der betroffenen Person „über Wesen,
Bedeutung, Risiken und Tragweite der klinischen Prüfung sowie über ihr Recht
[…], die Teilnahme […] jederzeit zu beenden“ gesetzlich vorgeschrieben.[70] Diese
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Arzneimittelprüfung lassen sich dogmatisch
auf alle klinischen Experimente verallgemeinern.[71]
Gleiche Normen wie für das Experiment
gelten regelmäßig auch für den Heilversuch durch Verabreichung von
Medikamenten. Jedoch sind die Voraussetzungen nicht ganz so streng. So kann die
Einwilligung in Notfallsituationen entfallen.[72]
4. Außenseitermethode
Der Patient, der sich der Behandlung eines
medizinischen Außenseiters anvertraut, muss alle Umstände seines Falles kennen.[73] So muss dem Patienten vermittelt
werden, dass es sich bei der gegenwärtigen Methode nicht um eine reguläre
Therapie handelt, sondern beispielsweise um ein in der Wirkung nicht so zuverlässiges
Naturheilverfahren, welches durch andere Vorzüge in Konkurrenz zum
Standardverfahren steht. Gerade wegen der nicht gänzlich erwiesenen Wirkung
muss dem Patienten erläutert werden, mit welcher Wahrscheinlichkeit und ob die
Behandlung überhaupt zum Erfolg führen kann.[74]
Auch hier muss die Aufklärung umso weiter reichen, je zweifelhafter die
Indikation ist.[75]
5. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Regelmäßig muss für eine Einstandspflicht
ein Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadensfolge bestehen. Bei
Aufklärungsfehlern muss also grundsätzlich für einen Schaden gehaftet werden,
der bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht eingetreten wäre.
Der BGH hat diese Einstandspflicht
präzisiert: „Hat sich […] gerade dasjenige Risiko verwirklicht, über das
aufgeklärt werden musste und tatsächlich auch aufgeklärt worden ist, so spielt
es regelmäßig keine Rolle, ob bei der Aufklärung auch andere Risiken der
Erwähnung bedurften. Vielmehr hat der Patient in Kenntnis des verwirklichten
Risikos seine Einwilligung gegeben, so dass von daher aus dem Eingriff keine
Haftung hergeleitet werden kann. Überlegungen dazu, ob er die Zustimmung bei
Hinweis auf ein anderes Risiko möglicherweise versagt hätte, sind
notwendigerweise spekulativ und können deshalb nicht Grundlage für einen
Schadensersatzanspruch sein.“[76] Bei der
Entscheidungsmöglichkeit zwischen verschiedenen Behandlungsalternativen führt
diese Sichtweise richtiger Weise dazu, dass die Haftung auch dann entfällt,
wenn der Patient ganz allgemein im Zusammenhang aller zur Verfügung stehenden
Behandlungsmethoden über das Risiko eines bestimmten Schadens aufgeklärt wurde.
Besondere Vorsicht ist aber dann angebracht, wenn einer der Alternativen ein
bedeutend höheres Risiko des Schadenseintrittes anhaftet. Dann darf nämlich der
Schadenseintritt nicht mit der Risikoverwirklichung verwechselt werden. Ein
spezifisches, höheres Risiko ist dann nicht „gerade dasjenige Risiko, über das
[…] aufgeklärt worden ist“ und kann somit auch nicht zum Haftungsausschluss
führen. Der Arzt muss vielmehr explizit auf das vergleichsweise höhere Risiko
hinweisen[77], damit ein zutreffendes
Gefahrenbewusstsein beim Patienten und insofern eine wichtige
Abwägungsvoraussetzung entsteht.
E. Schlussbemerkung
Im Ergebnis ist nur festzuhalten, dass es
aus juristischer Sicht trotz einer Reihe von Anhaltspunkten aufgrund vieler
unbestimmter Kriterien noch keine letzte Klarheit gibt, zu welchen Methoden ein
Arzt greifen darf und wieweit dabei die Aufklärung reichen muss.
Literaturverzeichnis
Beck’scher
Online-Kommentar: Hrsg:
Bamberger/Roth, (Zit.: BeckOK BGB/Autor)
Carstensen,
Gert: „Vom Heilversuch zum
medizinischen Standard“, in : DÄBl 1989, S. A 2431
Damm,
Reinhard: „Privatautonomie und
Patientenautonomie – Selbstbestimmung auf Güter-, Dienstleistungs- und
Gesundheitsmärkten“, in: Liber Amicorum Eike Schmidt – Zum 65. Geburtstag am
26.11.2004, Hrsg: Gert Brüggemeier, Heidelberg 2005
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Wikipedia: „Alternativmedizin“, in: Wikipedia Enzyklopedie,
Bearbeitungsstand: 11.11.06,
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Alternativmedizin
&oldid=23674818 (27.11.2006)